Regelwerk; Immissionsschutz; BImSchVen

SchfHwGZustG LSa - Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. Januar 2016
(GVBl. LSa Nr. 1 vom 20.01.2016 S. 3; 24.05.2018 S. 58 18)
Gl.-Nr: 7111.14



§ 1 Zuständigkeiten des Landesverwaltungsamtes 18

(1) Zuständige Stelle für

  1. die Entgegennahme und Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  2. die Einrichtung von Bezirken nach § 7 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  3. die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  4. die öffentliche Ausschreibung für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder die öffentliche Ausschreibung des Statusamtes eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin nach § 9 Satz 1 und 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  5. die Zuweisung eines Bezirkes an den ausgewählten Bewerber oder an die ausgewählte Bewerberin im Falle der Ausschreibung des Statusamtes eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin nach § 9 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 Nr. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  6. die Anforderung und Entgegennahme von Bewerbungsunterlagen nach § 9a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und § 9 Satz 1 und 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  7. die Vornahme der Auswahlentscheidung nach § 9a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und 4 und § 9 Satz 1 und 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  8. die öffentliche Bekanntmachung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin und Mitteilung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister nach § 10 Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  9. die Aufhebung der Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen nach § 12 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  10. die Erteilung einer Aufforderung an bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über seinen oder ihren Gesundheitszustand nach § 12 Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  11. die Mitteilung über die Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister nach § 12 Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und
  12. die Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen gegenüber bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen im Falle der Verhängung eines Warnungsgeldes von mehr als 4.000 Euro nach § 21 Abs. 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes

ist das Landesverwaltungsamt.

(2) Das Landesverwaltungsamt ist zudem für solche Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz in der am 22. Juli 2017 geltenden Fassung zuständig, die von § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 nicht erfasst sind.

§ 2 Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte 18

(1) Zuständige Stellen für

  1. den Erlass von Duldungsverfügungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 25 Abs. 3 und 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  2. die Entgegennahme von Meldungen von Schornsteinfegern oder Schornsteinfegerinnen über Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, nach § 5 Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  3. die Beauftragung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin mit der kommissarischen Verwaltung eines unbesetzten Bezirkes oder Teilbezirkes nach § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  4. die Entgegennahme der Benennung eines Vertreters oder einer Vertreterin eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin von dem jeweils bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder von der jeweils bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin nach § 11 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  5. die Entgegennahme von Anzeigen über Verhinderungen von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

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