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Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen

KÜO LSa - Kehr- und Überprüfungsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie den dazugehörigen Gebühren

- Sachsen-Anhalt -

Vom 17. Mai 2013
(GVBl. LSa Nr. 14 vom 29.05.2013 S. 249)
Gl.-Nr.: 7111.12



Aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467), in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 639, 2010 S. 103), geändert durch Verordnung vom 30. April 2013 (GVBl. LSa S. 188), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSa S. 535), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung bestimmt die überprüfungspflichtigen Anlagen im Land Sachsen-Anhalt, die von der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760), in der jeweils geltenden Fassung nicht erfasst werden, und die hierfür geltenden Überprüfungszeiträume.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist eine Dunstabzugsanlage eine ortsfeste Anlage zum Aufnehmen von Koch-, Brat-, Back-, Grill-, Dörr- oder Röstdünsten und deren Abführung über Rohre, Kanäle oder Schächte ins Freie.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Kehr- und Überprüfungsordnung entsprechend.

§ 3 Überprüfungspflicht

(1) Die Überprüfung von gewerblich genutzten Dunstabzugsanlagen auf ihre Funktionsfähigkeit ist einmal jährlich durchzuführen.

(2) § 3 und § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung gelten entsprechend.

(3) Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung nach Anlage 1 auszustellen.

§ 4 Tauglichkeit und sichere Nutzbarkeit von Abgasanlagen

Nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 Satz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vor Inbetriebnahme von Feuerstätten, Verbrennungsmotoren oder Blockheizkraftwerken die Tauglichkeit und die sichere Nutzbarkeit der Abgasanlagen oder der Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen zu prüfen und zu bescheinigen.

§ 5 Gebühren

(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erhebt für Arbeiten gemäß § 4 Gebühren nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses (Anlage 2).

(2) Die Gebühren sind nach den im Gebührenverzeichnis angegebenen Arbeitswerten zu berechnen. Das Entgelt für einen Arbeitswert ist in der Kehr- und Überprüfungsordnung festgesetzt.

§ 6 Formblätter

Die Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 ist dem Formblatt nach § 5 Satz 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung beizufügen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

Dunstabzugsanlagen Anlage 1
(zu § 3 Abs. 3)


Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes Tag der Überprüfung:


Art der Überprüfung: § 3 KÜO LSA


Name und Anschrift der Eigentümerin oder
des Eigentümers/der Verwalterin oder des Verwalters
Ausfertigung für den


Betreiber/Aufstellort der Anlage:

Gebäudeteil/Wohnung:

Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung an einer Dunstabzugsanlage gemäß § 3 KÜO LSa vom ..........

Angaben zur Dunstabzugsanlage

Dunstabzugsanlage

Anzahl

[ ] Dunstabzugsanlage(n)/     [ ] Lüftungsdecke für:
Herd Grill Friteuse Pizzaofen Gyros/Kebab
[ ] ELEKTRO [ ] ELEKTRO [ ] ELEKTRO [ ] ELEKTRO [ ] ELEKTRO [ ] ELEKTRO
[ ] GAS [ ] GAS [ ] GAS [ ] GAS [ ] GAS [ ] GAS
[ ] ÖL/FESTBR. [ ] HOLZKOHLE
Lage des Ventilators

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