Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Geodateninfrastrukturgesetzes
- Hamburg -

Vom 14. November 2017
(HmbGVBl. Nr. 36 vom 24.11.2017 S. 348)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Geodateninfrastrukturgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 528) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird der Punkt am Ende der Nummer 10 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 11 und 12 angefügt:

"11."Geoportal" ist eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht;

12."Netzdienste" sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion."

2. § 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Zugang zu diesem Netzwerk wird von der zuständigen Behörde ermöglicht. "Der Zugang zu diesem elektronischen Netzwerk kann unter anderem durch ein Geoportal erfolgen."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 2

(2) Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten zur Herstellung der Interoperabilität durch Rechtsverordnung zu regeln.

wird aufgehoben.

3.2 Absatz 3 wird Absatz 2 und enthält folgende Fassung:

alt neu
(2) Alle Informationen, die zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 oder einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind, sind Behörden oder Dritten zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Nutzung der betreffenden Informationen zu diesem Zweck beschränkt wird. "(2) Alle Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen, die zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 oder der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. EU Nr. L 323 S. 11), zuletzt geändert am 10. Dezember 2014 (ABl. EU Nr. L 354 S. 9), erforderlich sind, sind Behörden oder Dritten zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Nutzung der betreffenden Informationen zu diesem Zweck beschränkt wird."

4. § 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 11 Zugang der Öffentlichkeit, Geldleistungen, Lizenzen

(1) Der Öffentlichkeit stehen Suchdienste nach § 4 Nummer 7 Buchstabe a und Darstellungsdienste nach § 4 Nummer 7 Buchstabe b im Rahmen des dort beschriebenen Mindestumfangs zur Verfügung. Die Inanspruchnahme dieser Dienste ist kostenlos.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Behörde, die einen Darstellungsdienst nach § 4 Nummer 7 Buchstabe b anbietet, Geldleistungen verlangen, wenn die Geldleistung die Pflege der Geodatensätze und die Wartung der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Für die Berechnung der Geldleistung gilt § 6 Absätze 1 und 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Daten, die über Darstellungsdienste nach § 4 Nummer 7 Buchstabe b zur Verfügung gestellt werden, können in einer Form angeboten werden, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt.

(4) Fordern Behörden für Darstellungsdienste, DownloadDienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten nach § 4 Nummer 7 Buchstaben b, c oder e Geldleistungen, so ist sicherzustellen, dass Dienste für die Abwicklung des Geschäfts in elektronischer Form zur Verfügung stehen. Für die in Satz 1 genannten Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen gelten.

" § 11 Zugang der Öffentlichkeit, Lizenzen

(1) Der Öffentlichkeit sind Geodaten und Metadaten über Geodatendienste geldleistungsfrei zur Verfügung zu stellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen.

(2) Für die Geodatendienste nach § 4 Nummer 7 können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen gelten."

5. § 12 wird wie folgt geändert:

5.1 In der Überschrift wird die Textstelle "Geldleistungen," gestrichen.

5.2 In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und Geldleistungen" gestrichen.

5.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

5.3.1 In Satz 1 werden die Wörter "und Geldleistungen von diesen zu fordern" gestrichen.

5.3.2 In Satz 2 werden die Wörter "und Geldleistungen" gestrichen.

5.3.3 Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion