Regelwerk , Luft, Immissionsschutz

Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten
- Hamburg -

Vom 11. Dezember 2012
(HmbGVBl. Nr. 48 vom 14.12.2012 S. 498; 22.12.2020 S. 711 20)
Gl.-Nr.: 7111-4-1


Auf Grund von § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), geändert am 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341, 1343), § 7 Absätze 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2685), geändert am 28. März 2009 (BGBl. I S. 643), sowie § 2 des Gesetzes zur Regelung von Gebühren für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger vom 13. November 2012 (HmbGVBl. S. 474) wird verordnet:

§ 1 Regelungsbereich 20 20

Diese Verordnung

  1. bestimmt über die in § 1 Absätze 1 bis 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), geändert am 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1077), in der jeweils geltenden Fassung festgelegten kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen hinaus weitere Anlagen, die zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit und des Klimaschutzes überprüft werden müssen,
  2. bestimmt auch die in Ergänzung zu den Aufgaben nach § 97 des Gebäudeenergiegesetzes ( GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung zu überprüfende Einhaltung von Anforderungen an Gebäude und
  3. legt die für die Überprüfungen nach §§ 2 bis 4 sowie für Amtshandlungen und Leistungen in Bezug auf andere durch Landesrecht den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfegern übertragenen Aufgaben zu erhebenden Gebühren fest.

§ 2 Weitere überprüfungsbedürftige Anlagen

(1) Abzugswege von ortsfesten gewerblichen Grill-, Koch-, Brat- und Röstanlagen und ähnliche Einrichtungen sowie gewerbliche Dunstabzugsanlagen sind auf ihre Betriebs- und Brandsicherheit zu überprüfen.

(2) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind Röstanlagen mit thermischer Reinigung ausgenommen.

(3) Die Anzahl der Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. § 1 Absatz 4 Sätze 2 bis 4 und Absatz 5, die § 2 und § 3 Absätze 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 KÜO gelten entsprechend.

(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen. Für die Bescheinigung der Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden.

(5) Anlagen nach Absatz 1 unterliegen der Feuerstättenschau. Die § § 4, 14 und 15 SchfHwG in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(6) Die Bescheinigung nach Absatz 4 ist dem Nachweis gemäß § 4 SchfHwG beizufügen.

§ 3 Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes 20

(1) In Ergänzung zu den Aufgaben nach § 97 GEG überprüft die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, ob eine Zirkulationspumpe beim Einbau in eine Warmwasseranlage mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet ist ( § 64 Absatz 2 GEG).

(2) Die Überprüfungen sind im Zusammenhang mit der ersten Feuerstättenschau oder der Abnahme der Anlage oder der Ersetzung einer Anlage nach dem 1. Januar 2021 durchzuführen. § 7 und § 97 Absätze 3 bis 5 GEG gelten entsprechend.

§ 4 Abnahme von Feuerungsanlagen

(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger überprüft die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Veränderung oder Auswechslung.

(2) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger überprüft darüber hinaus die Umwandlung sowie den Abbruch von Abgasanlagen.

(3) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger überprüft die Beseitigung von bei Überprüfungen im Rahmen der Absätze 1 und 2 festgestellten Mängeln in Bezug auf die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen vor Ort.

(4) Die abrechenbaren Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind chronologisch und detailliert mit Tätigkeitsbeschreibung festzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(5) Bei der Prüfung von Berechnungen der Schornsteinabmessung ist die bevollmächtige Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger beschränkt auf die Prüfung von durch Dritte erstellten Berechnungen. § 18 Absatz 2 SchfHwG gilt sinngemäß.

(6) Über die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird der Bauherrin oder dem Bauherrn beziehungsweise der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Bescheinigung ausgestellt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion