Regelwerk, Gefahrenabwehr |
Berücksichtigung des Abstandsgebots aus Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) durch die Immissionsschutzbehörde
- Hessen -
Vom 22. September 2014
(StAnz. He vom 06.10.2014 S. 852)
hier: Konsequenzen aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 15. September 2011 (Rechtssache C-53/10) und des Bundesverwaltungsgerichts 20. Dezember 2012 (Verwaltungsstreitsache 4 C 11.11) in der Sache Mücksch ./. Land Hessen
Die oben genannten Urteile des Europäischen Gerichtshof und des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache Mücksch j. Land Hessen haben in der Praxis viele Fragen aufgeworfen, über die die Fachausschüsse der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) sowie die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) intensiv beraten haben. Im Ergebnis ist für die immissionsschutzbehördliche Praxis in Hessen Folgendes festzuhalten:
Regelmäßig wird die Bauaufsichtsbehörde nicht über Detailkenntnisse des zu beurteilenden Störfallbetriebes verfügen. Sie ist daher auf die Unterstützung der Immissionsschutzbehörde angewiesen, die über die entsprechenden Informationen hinsichtlich des jeweils zu beurteilenden Störfallbetriebs verfügt, u.a. aufgrund des ihr vorliegenden Sicherheitsberichtes. Die Immissionsschutzbehörde kann erforderlichenfalls die für ein Gutachten benötigten anlagenbezogenen Informationen zur Verfügung stellen. Insbesondere kann die Immissionsschutzbehörde für die Prüfung des Achtungsabstands den Stoff im Betriebsbereich identifizieren, der den größten Achtungsabstand in Bezug auf das Schutzobjekt generiert. Sofern der Achtungsabstand unterschritten werden soll, kann die Immissionsschutzbehörde zu einem nach KAS-18 einzuholenden anlagenbezogenen Gutachten weitere störfallanlagenbezogene Informationen im Sinne des technischen Teils des KAS-18-Leitfadens geben (zum Beispiel Stoffidentifikation, Identifikation der Leckage, Wirksamkeit von auswirkungsbegrenzenden Maßnahmen, Toleranzwerte für ernste Gefahr, wie zum Beispiel ERPG 2 etc.). Nicht möglich sind den Immissionsschutzbehörden Einschätzungen zu sensiblen Objekten und zu sonstigen - zum Beispiel vom Gutachter - vorgeschlagenen Toleranzen oder anderen Maßnahmen außerhalb des Betriebsbereichs; auch wird sich die Immissionsschutzbehörde nicht an einer Abwägung beteiligen.
Wiesbaden, den 22. September 2014
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II 3c 053a 10.06
Arbeitshilfe
Berücksichtigung des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (§§ 4 und 16 BImSchG)
Vorwort
Die nachfolgend beschriebene Vorgehensweise soll den zuständigen Behörden eine Hilfestellung geben, wie der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. September 2011 in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren innerhalb von Betriebsbereichen Rechnung getragen werden kann. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Wortlaut des Art. 12 (1)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihren Politiken der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen, Berücksichtigung findet. Dazu überwachen sie
(Stand: 24.03.2021)
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