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Regelwerk; Immissionsschutz

SchfZV- Schornsteinfeger-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen

- Hessen -

Vom 4. März 2021
(GVBl. Nr. 12 vom 18.03.2021 S. 157)
Gl.-Nr.: 512-92



Aufgrund des § 1 des Schornsteinfegerzuständigkeits- und Gebührengesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 930) verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Minister und der für Immissionsschutz zuständigen Ministerin:

§ 1 Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung der Aufgaben des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187), ist im Bezirk

  1. der Handwerkskammer Kassel das Regierungspräsidium Kassel und
  2. der übrigen Handwerkskammern jeweils das Regierungspräsidium Darmstadt,

soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist.

(2) Die in Abs. 1 benannte Stelle ist zuständige Behörde für die Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen über bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach § 21 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit es die Feststellung der persönlichen oder fachlichen Zuverlässigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes betrifft. Im Rahmen dieser Aufsicht festgestellte Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes werden von der in Abs. 1 benannten Behörde verfolgt und geahndet.

(3) Zuständige Behörde ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat für

  1. den Erlass einer Duldungsverfügung aufgrund von § 1 Abs. 4 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  2. die Entgegennahme der Anzeige von Mängeln nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn die Mängel bei Arbeiten nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (GVBl. I S. 132), festgestellt wurden, und die Entgegennahme der Meldung von Mängeln nach § 5 Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes an Anlagen, die der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen unterliegen, wenn schädliche Umwelteinwirkungen drohen,
  3. die Entgegennahme der Anzeige nach § 11 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Anordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie die Bestimmung eines Vertreters nach § 11 Abs. 3 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  4. die Entgegennahme der Unterrichtung nach § 14 Abs. 2 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Verfügung oder Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Abs. 2 Satz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  5. den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Feuerstättenbescheide nach § 14a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  6. die Entgegennahme der Anzeige nach § 15 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  7. die Feststellung und Beitreibung von Kosten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  8. die Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen über bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach § 21 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit es die Erfüllung der Aufgaben oder Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 5 Abs. 1 Satz 3, § 11, den §§ 13 bis 14a, den §§ 15, 16, 18, 19 Abs. 2 bis 5, § 20 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie § 25 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes betrifft,
  9. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit die Zuständigkeit in Abs. 2 Satz 2 nicht anders geregelt ist,
  10. die Entgegennahme der Meldung nach § 25 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, den Erlass und die Zustellung eines Zweitbescheides nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Androhung der Ersatzvornahme nach § 25 Abs. 2 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  11. die Beauftragung der Ersatzvornahme nach § 26 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Erhebung sowie Betreibung der Kosten nach § 26 Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.

Reicht ein Bezirk im Sinne des § 7 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die meisten bebauten Grundstücke des Bezirkes liegen.

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