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Regelwerk

Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (E-PRTR-VO, ABl. L 33 vom 4. Februar 2006) und des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (SchadRegProtAG) vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)
- Hessen -

Vom 05. Juni 2008
(StAnz. Nr. 26 vom 23.06.2008 S. 1668)


Einführung der Datenerfassungssoftware zur Betrieblichen Umweltdatenberichterstattung - BUBE-Online im Immissionsschutz, der Wasser- und Abfallwirtschaft und im Bergbau

Aufgrund der oben angeführten Regelungen sind die Betreiber von PRTR-Betriebseinrichtungen verpflichtet, jährlich über die Freisetzungen in Wasser, Luft und Boden sowie die Verbringungen von Schadstoffen in Abwasser und von Abfällen außerhalb des Betriebsstandortes zu berichten, soweit die in den Anhängen der E-PRTRVO aufgeführten Schadstoff- und Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden.

Im Rahmen der Kooperationsvereinbarung (KoopUIS) haben sich Bund und Länder zur Entwicklung einer gemeinsamen Software zur Datenerfassung, -prüfung und -veröffentlichung verpflichtet. Die 67. Umweltministerkonferenz -UMK-(26./27.Oktober 2006) hat das Projekt PRTR in den Aktionsplan Deutschland aufgenommen.

Diese bundeseinheitliche Datenerfassungssoftware zur betrieblichen Umweltberichterstattung - BUBE-Online ist als Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Weitergabe betrieblicher Berichtsdaten einzusetzen. Sie wird zukünftig

umfassen.

BUBE-Online wird in der 23. KW in der Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser- und Bergverwaltung in Hessen eingeführt.

Die behördliche Datenschutzbeauftragte des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (HMULV) wurde gehört. Ein Verfahrensverzeichnis nach § 15 des Hessischen Datenschutzgesetzes ( HDSG) ist nicht erforderlich, da es sich hier um ein zentral beschafftes Verfahren handelt, zu deren Einsatz mehrere Stellen gemeinsam verpflichtet sind. Der Hessische Datenschutzbeauftragte (HDSB) ist darüber informiert worden.

Das Einverständnis des Hauptpersonalrates und der Arbeitsgruppe Verwaltungsvereinfachung (AVV) zur Einführung von BUBE-Online liegt vor.

BUBE-Online ist unter Beachtung

anzuwenden.

I. Datenerhebung und -übermittlung mit BUBE-Online

Wesentliche Voraussetzung für die Datenerfassung in BUBE ist, dass die Eintragung der PRTR-Betriebseinrichtungen in AIS-I durch die Regierungspräsidien erfolgt ist, da die in BUBE-Online benötigten betrieblichen Stammdaten ausschließlich aus AIS-I transferiert werden. Sollte diese Eintragung noch nicht geschehen sein, bitte ich um umgehende Erledigung.

Unter Nutzung der AIS-I-Stammdaten werden die PRTR-relevanten Betriebe dann in BUBE-Online durch das HLUG eingerichtet. Die Regierungspräsidien informieren die Betreiber über die Daten für den gesicherten Zugang zu BUBE, das zur Erfassung der Betriebsdaten genutzt wird.

Die Datenerhebung und -übermittlung erfolgt in

Nach Art. 5 Abs. 1 der E-PRTR-VO ist vom Betreiber anzugeben, auf welche Weise die zu berichtenden Daten gewonnen wurden (Messungen, Berechnungen, Schätzungen); nach Art. 9 Abs. 1 muss der Betreiber weiter für die gemeldeten Betriebseinrichtungen die Qualität der übermittelten Informationen gewährleisten.

Die offizielle Datenabgabe durch den Betreiber in BUBE-Online erfolgt durch Auslösen einer Funktion im System und entsprechender Dokumentation per E-Mail.

Mit BUBE-Online werden in Hessen neben den PRTR-Berichtspflichten ab dem Berichtsjahr 2008 auch die Erhebungen nach der 11. BImSchV (Abgabe von Emissionserklärungen nach der Verordnung über Emissionserklärungen) und nach der 13. BImSchV (jährliche Berichte über Emissionen nach der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen) durchgeführt.

II. Behördliche Datenprüfung- und -übermittlung Qualitätsprüfung:

Primär muss der Betreiber einer berichtspflichtigen Betriebseinrichtung die Qualität der berichteten Daten anhand der Kriterien Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit sicherstellen. Nach Art. 9 Abs. 2 der E-PRTR-VO überprüfen aber auch die Regierungspräsidien anhand der oben angeführten Kriterien die Qualität der gelieferten Daten. Konkret wird im E-PRTR-Leitfaden vorgeschlagen, die Datenprüfung, soweit angemessen, mit Informationen, die bereits vorliegen, durchzuführen. Als Beispiele werden dabei angegeben:

Eine Überprüfung durch die Regierungspräsidien kann, muss aber nicht immer anhand der oben angeführten Vergleichsgrößen erfolgen, wenn es eine andere angemessene Überprüfung gibt.

Für die behördliche Qualitätsprüfung werden mit Ausnahme der Abfallverbringungsdaten somit im Einzelnen keine bestimmten Prüfungen vorgeschrieben. Die Prüfung der berichteten Angaben über Abfallverbringungen (national und international) erfolgt über das ASYS-PRTR-Modul, dabei werden die Berichtsdaten mit den im Abfallüberwachungssystem ASYS vorhandenen Nachweis- beziehungsweise Notifizierungsdaten abgeglichen.

Bei Abweichungen, Unsicherheiten und Zweifeln im Rahmen der Datenprüfung ist eine Klärung durch den Betreiber zu verlangen.

Unter http://www.textversion.home.prtr.de/index.php?pos= doks/leitfaeden/#Deutsche Arbeitshilfen finden Sie weitere Arbeitshilfen zur Prüfung der Qualitätssicherung (zum Beispiel PRTR-Praxishandbuch oder Qualitätssicherung LUBW/Ecologic vom Juli 2007).

Geschützte Informationen:

Nach § 5 Abs. 2 und 3 des SchadRegProtAG sind bestimmte vertrauliche Informationen besonders zu prüfen. Handelt es sich dabei um vom Betreiber in BUBE-Online als vertraulich gekennzeichnete Daten (zum Beispiel Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse), werden diese Informationen nach Anerkennung der Schutzbedürftigkeit durch das Regierungspräsidium nicht an das Umweltbundesamt übermittelt. Es sind lediglich die Schutzgründe mitzuteilen. Hinsichtlich der Einzelheiten verweise ich auf Nr. 1.2.4 des E-PRTR-Leitfadens, den Sie auf der E-PRTR Seite im Internet finden.

Aber auch nicht vom Betreiber als vertraulich gekennzeichnete Informationen sind von der Behörde zu prüfen und ggf. als schutzbedürftig einzustufen, wenn zum Beispiel

In solchen Fällen ist der die Daten liefernde Betreiber zu informieren.

Datenübermittlung

Die benannten PRTR-Ansprechpartner in den Regierungspräsidien koordinieren die medienübergreifende Datenerhebung und Datenprüfung in dem vorgegebenen zeitlichen Rahmen. Die Prüfergebnisse der ASYS-PRTR Prüfung werden über die XML4-Schnittstelle über das HLUG an BUBE übergeben. Der Abschluss der Bearbeitung durch das RPU wird in BUBE dokumentiert. Das HLUG generiert anschließend die geprüften
Betreiberdaten zu einem integrierten, bundeslandspezifischen XML-Datensatz (XML2). Nach Freigabe durch das Land Hessen können die Daten dann an das Umweltbundesamt übermittelt werden.

III. Termine und Fristen

Erstmals sind für das Jahr 2007 die Daten für die PRTR-Berichterstattung zu erheben. Insbesondere werden die Regierungspräsidien gebeten, die geprüften PRTR-Daten bis zum 15. November 2008 an HLUG zu senden. Des Weiteren gelten gemäß den gesetzlichen Regelungen für das erste Berichtsjahr die folgenden Termine:

bis 15. Juni 2008
Abgabe des PRTR-Berichts an die Behörde in elektronischer Form. Die Behörde kann unter bestimmten Voraussetzungen diese Frist auf Antrag des Betreibers im Einzelfall bis zum 31. Juli 2008 verlängern (§ 8 Abs. 2 SchadRegProtAG).

Anmerkung:
Aufgrund der verspäteten Einführung der Datenerfassungssoftware BUBE-Online in Hessen gilt ohne besonderen Antrag des Berichtspflichtigen eine generelle Fristverlängerung bis zum 31. Juli 2008 für das erste Berichtsjahr. Eine weitere Fristverlängerung ist daher nicht mehr zulässig.

bis 15. Februar 2009
Übermittlung der Berichte vom HLUG an das Umweltbundesamt (§ 8 Abs. 3 SchadRegProtAG)

bis 30. Juni 2009
Veröffentlichung der Daten durch das Umweltbundesamt (§ 8 Abs. 1 SchadRegProtAG).

Der Erlass ist gemäß Gemeinsamer Anordnung vom 28. November 2000 (StAnz. 2001, S. 506) auf fünf Jahre befristet.

ENDE

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