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Regelwerk

SchfZuG - Schornsteinfeger-Zuständigkeitsgesetz
Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

- Baden-Württemberg -

Vom 15. Dezember 2009
(GBl. Nr. 22 vom 22.12.2009 S. 757)



Der Landtag hat am 9. Dezember 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden

Die unteren Verwaltungsbehörden sind die zuständigen Behörden nach § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und den nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes.

§ 2 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart

(1) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für die Ausschreibung der Bezirke und die Auswahl der Bewerber nach § 9 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zuständig.

(2) In den Fällen des § 1 nimmt das Regierungspräsidium Stuttgart auch die Fachaufsicht und die Aufgaben der Widerspruchsbehörde über alle unteren Verwaltungsbehörden wahr.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE

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