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SchfZuG - Schornsteinfeger-Zuständigkeitsgesetz
Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 15. Dezember 2009
(GBl. Nr. 22 vom 22.12.2009 S. 757)
Der Landtag hat am 9. Dezember 2009 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
Die unteren Verwaltungsbehörden sind die zuständigen Behörden nach § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und den nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes.
§ 2 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart
(1) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für die Ausschreibung der Bezirke und die Auswahl der Bewerber nach § 9 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zuständig.
(2) In den Fällen des § 1 nimmt das Regierungspräsidium Stuttgart auch die Fachaufsicht und die Aufgaben der Widerspruchsbehörde über alle unteren Verwaltungsbehörden wahr.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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