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Ergänzungs-KÜO - Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Ergänzung der Kehr- und - Überprüfungsordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 4. Dezember 2009
(GBl Nr. 22 vom 22.12.2009 S. 768)
Es wird verordnet auf Grund von
§ 1 Teile von Abgasanlagen
Für die Abrechnung von Rauchfängen, Rußkästen, Abschlussklappen und Vorschornsteinen als Teile von Abgasanlagen gelten die nachfolgenden Regelungen.
§ 2 Geltung der Kehr- und Überprüfungsordnung
Die Vorschriften der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S.1292) gelten in den Fällen des § 1 sinngemäß, soweit in den nachfolgenden Vorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
§ 3 Gebühren
Die gebührenpflichtigen Tatbestände ergeben sich aus der Anlage dieser Verordnung, wobei sich die Gebühren nach den dort festgesetzten Arbeitswerten (AW) bemessen, sowie aus der sinngemäßen Anwendung der Anlage 3 Kehr- und Überprüfungsordnung. Das Entgelt für einen Arbeitswert bestimmt sich nach § 6 Satz 2 Kehr- und Überprüfungsordnung.
§ 4 Begrifsbestimmungen
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in der Anlage 4 Kehr- und Überprüfungsordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen.
§ 5 Aufhebung von Vorschriften
Die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Kehrung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 30. September 1999 (GBl. S. 439), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2007 (GBl. S. 606), wird aufgehoben.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Gebührenverzeichnis | Anlage (zu § 3) |
Nr. | Abkürzung | Bezeichnung | Rechtsgrundlage der Tätigkeit | AW |
1 | Arbeitsgebühr je Kehrung | § 1 Ergänzungs- KÜO | ||
1.1 | RF | Rauchfänge (ohne Verbindungsstücke) | 1,3 | |
1.2 | RK | Rußkasten | 1,6 | |
1.3 | KL | Abschlussklappe | 3,5 | |
1.4 | VS | Vorschornstein | 2,3 | |
2 | Gebühren der Bauabnahme | § 67 Abs. 5 der Landesbauordnung ( LBO), Nr.19 Anhang zu § 50 Abs.1 LBO | 25,0 | |
2.1 | BAV | Prüfung des Vordrucks "Technische Angaben über Feuerungsanlagen" (Anlage 6 VwV LBO-Vordrucke) beiliegenden Querschnittsberechnung und einschließlich der erforderlichen Stellungnahmen. | ||
2.2 | BZ | Bauzustandsbesichtigung, Endabnahme, örtliche Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme | ||
2.2.1 | BZG | - Grundwert je Gebäude | 7,5 | |
2.2.2 | - Zuschlag je Schornstein bis zu zwei Schächten für jeden vollen und angefangenen Meter | |||
2.2.2.1 | BZR | a) bei einer Bauzustandsbesichtigung, Rohbaubesichtigung, örtlichen Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme | 0,9 | |
2.2.2.2 | BZE | b) bei einer Endabnahme. | 1,8 | |
Für Reserveschornsteine kann ein Zuschlag nur berechnet werden, wenn eine Feuerstätte angeschlossen ist. | ||||
2.2.3 | BZA | - Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss. | 4,4 | |
2.3 | BAB | Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen. Dies gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann. | 10,0 | |
2.4 | BAL | Zuschlag je Arbeitsminute, wenn die Ausstellung der Bescheinigung BAB eine rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für die Feuerstätten voraussetzt. | 0,8 | |
2.5 | BAD | Zuschlag je Arbeitsminute, wenn die Ausstellung der Bescheinigung BAB eine Dichtheitsprüfung bei mit Überdruck betriebenen Abgasleitungen voraussetzt. | 0,8 |
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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