Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Überprüfungsverordnung
- Berlin -

Vom 25. November 2014
(GVBl. Nr. 29 vom 23.12.2014 S. 526)



Auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Zweiten Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 7. April 2009 (GVBl. S. 171) verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt:

Artikel I

Die Überprüfungsverordnung vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 886; 2010 S. 10) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach dem Klammerzusatz die Worte ", zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760)," eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

"Der wiederkehrenden Überprüfung geht eine Erstüberprüfung vor der Inbetriebnahme einer neuen oder veränderten Lüftungsanlage voraus"

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

3. Gasfeuerungsanlagen bei Wiederinbetriebnahme nach einer Gaslieferungssperre."

b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

"(2) Die Erstüberprüfung von Lüftungsanlagen wird durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen oder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Bei den wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungsanlagen und Dunstabzugsanlagen gilt § 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung. Die fristgerechte Durchführung der gemäß § 4 im Feuerstätten- oder Lüftungsanlagen- oder Dunstabzugsanlagenbescheid festgesetzten Überprüfungen der Lüftungsanlagen ist den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern über ein Formblatt nach Anlage 1 nachzuweisen, sofern diese die Überprüfungen nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis ist erbracht, wenn das vollständig ausgefüllte Formblatt innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Überprüfungen gemäß der Festsetzung im Bescheid spätestens durchzuführen waren, der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugegangen ist. Die §§ 4, 5, 25 und 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungs- und Dunstabzugsanlagen sind in der Regel in einem gemeinsamen Arbeitsgang mit den in § 1 Absatz 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung aufgeführten Arbeiten durchzuführen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer eine Bescheinigung nach den Anlagen 2 und 3 zu § 2 Absatz 3 auszustellen.

(4) Bei Gasfeuerungsanlagen, die wegen einer Gaslieferungssperre vorübergehend außer Betrieb waren, ist eine Wiederinbetriebnahmeüberprüfung unmittelbar bei Wiederaufnahme der Gaslieferung durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchzuführen. Eigentümer oder Betreiber solcher Gasfeuerungsanlagen haben den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Gaslieferung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger rechtzeitig mitzuteilen"

3. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

" § 4 Bescheid, Anwendung von Vorschriften

(1) Bei Gebäuden, in denen eine Feuerstättenschau durchgeführt wird, sind die Festlegungen zu den Lüftungs- und Dunstabzugsanlagen in den Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes aufzunehmen. Werden in Gebäuden keine Feuerstättenschauen durchgeführt, wird an Stelle des Feuerstättenbescheids ein Lüftungsanlagen- oder Dunstabzugsanlagenbescheid erlassen.

(2) Auf die Überprüfungen von Lüftungsanlagen finden die Vorschriften des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Kehr- und Überprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen werden"

4. Der bisherige § 4 wird § 5 und erhält folgende Fassung:

" § 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft"

5. Der Verordnung werden die folgenden Anlagen 1 bis 3 angefügt:

Anlage 1 Formblatt Durchführung

Anlage 2 Bescheinigung Lüftungsanlagen

Anlage 3 Bescheinigung Dunstabzugsanlagen

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ENDE

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