Regelwerk

AV LImSchG Bln - Veranstaltungen
Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin - Veranstaltungen

- Berlin -

Vom 30. Dezember 2010
(ABl. Nr. 2 vom 14.01.2011 S. 48)



Auf Grund des § 14 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 735), berichtigt am 13. Januar 2006 (GVBl. S. 42), das durch Gesetz vom 3. Februar 2010 (GVBl. S. 38) geändert worden ist, werden zur Ausführung dieses Gesetzes die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen:

1 Veranstaltungen

(1) Diese Ausführungsvorschriften gelten für öffentliche Veranstaltungen im Freien im Sinne des § 7 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (Veranstaltungen).

(2) Für Veranstaltungen, von denen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind, kann nach § 11 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin eine Genehmigung erteilt werden (Genehmigung). Eine Veranstaltung ist öffentlich, wenn sie für die Allgemeinheit zugänglich ist. Veranstaltungen in Zelten sind wie solche im Freien zu behandeln.

(3) Für die Durchführung von Veranstaltungen, die nicht öffentlich sind oder nicht im Freien stattfinden, kann für den Betrieb von Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Ausnahme von den Bestimmungen der § § 3 bis 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin nach § 10 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin zugelassen werden (Ausnahmezulassung).

(4) Die Veranstaltungsstätte ist regelmäßig als Freizeitanlage anzusehen. Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen gelten als anlagenbezogen.

(5) Auf Sportveranstaltungen sind die Bestimmungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Für solche Veranstaltungen werden keine Genehmigungen erteilt. § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung bleibt unberührt. Veranstaltungen, die sowohl sportliche wie auch unterhaltende Anteile aufweisen, sind als Sportveranstaltungen zu bewerten, wenn die sportlichen Elemente die Veranstaltung prägen. Bei Veranstaltungen, die aus einem sportlichen Teil und einem unterhaltenden Teil bestehen, ist das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin auf den unterhaltenden Teil anwendbar, wenn sich die beiden Teile klar von einander abgrenzen lassen.

(6) Für öffentliche Versammlungen und Aufzüge ist das Versammlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gegenüber dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin vorrangig. Das Versammlungsgesetz gilt für Geräuschimmissionen, die von einer Versammlung selbst ausgehen, für Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente, die im Rahmen der Versammlung benutzt werden sowie für kulturelle Beiträge, die Bestandteil der Versammlung sind. Versammlungen und Aufzüge sind nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin genehmigungsfrei. Auf Veranstaltungen im Zusammenhang oder bei Gelegenheit von Versammlungen oder Aufzügen, die selbst keine Versammlungen oder Aufzüge sind, ist das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin anzuwenden, so dass eine Genehmigung erteilt werden kann. Die Veranstaltung muss klar von der Versammlung abgrenzbar sein. Die Auslegung des Versammlungsgesetzes und die Beurteilung, ob ein Vorhaben Versammlung oder Veranstaltung ist, obliegt der Versammlungsbehörde.

2 Grundsätze für Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen bedürfen einer präventiven Kontrolle, wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind. Die Behörde muss einen Rahmen setzen, damit es nicht zu unzumutbaren Belästigungen der Allgemeinheit und der Nachbarschaft kommt. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein öffentliches Bedürfnis für eine Veranstaltung vorliegt. Je stärker das öffentliche Bedürfnis an der Veranstaltung ist, desto größer können im Einzelfall die Ruhestörungen sein, die noch als zumutbar bewertet werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Bedeutung für das Land Berlin oder das örtliche Gemeinschaftsleben der Bezirke, die allgemeine Akzeptanz einer Veranstaltung innerhalb der Bevölkerung, die auch an der Herkömmlichkeit und Tradition erkennbar ist, sowie die Akzeptanz und die Bedeutung einzelner Veranstaltungsorte. In dem Umfang der Genehmigung gelten die Schutzvorschriften der § § 3 bis 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin nicht.

(2) Bei Geräuschen von Kindern im Rahmen von Veranstaltungen ist § 6 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin zu beachten.

(3) Für die Durchführung von Veranstaltungen wird darauf hingewiesen, dass die Bundesärztekammer und die Kommission Soziakusis als Zielwert eine Begrenzung des äquivalenten Dauerschalldruckpegels bei Veranstaltungen und Diskotheken auf 95 dB(A) im lautesten Bereich gefordert haben. Eine Reduzierung der Schallpegel (Mittelungspegel über die Dauer der Veranstaltung) auf Werte unter 100 dB(A) im lautesten Bereich stellt bereits eine substanzielle Risikoverminderung für Gehörschäden dar. Die Anwendung der DIN 15905-5, Ausgabe November 2007, wird empfohlen.

3 Ermessensrahmen für Genehmigungen

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