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Zweite Verordnung zur Änderung der Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -
Vom 5. Dezember 2012
(GVBl. II Nr. 109 vom 13.12.2012)
Auf Grund des § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und 4 und § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und § 2 Nummer 3 der Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen vom 7. September 2009 (GVBl. II S. 604) verordnet der Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten:
Die Anlage der Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 2009 (GVBl. II S. 315), die durch Verordnung vom 7. November 2011 (GVBl. II Nr. 71) geändert worden ist, wird im Teil II Verzeichnis wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Alt:
"1 | § 1 Absatz 3 Satz 2 | Durchsetzung einer verweigerten Reinigung, Überprüfung oder Messung auf Grund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes | KrOrdB". |
"1 | § 1 Absatz 3 | Zutritt zu den Grundstücken und Räumen für die Durchführung einer Feuerstättenschau oder anlassbezogenen Überprüfung oder für die Durchsetzung einer verweigerten Reinigung, Überprüfung oder Messung auf Grund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes | KrOrdB". |
2. Nummer 17a
"17a | § 17 Absatz 2 Satz 3 und 4 | Entgegennahme der Mitteilung über Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug, Verfügung oder Aufhebung | uBAB". |
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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