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Erste Verordnung zur Änderung der Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -
Vom 7. November 2011
(GVBl. II Nr. 71 vom 14.11.2017)
Auf Grund des § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in Verbindung mit § 2 Nummer 3 der Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen vom 7. September 2009 (GVBl. II S. 604) verordnet der Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten:
Die Anlage der Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 2009 (GVBl. II S. 315) wird wie folgt geändert:
1. In " Teil I Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis" werden die Kurzbezeichnung "MW" durch die Kurzbezeichnung "MWE" und die Wörter "Ministerium für Wirtschaft" durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten" ersetzt.
2. " Teil II Verzeichnis" wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 6 bis 11 und 15 wird jeweils in der Spalte Stelle die Kurzbezeichnung "MW" durch die Kurzbezeichnung "MWE" ersetzt.
b) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:
"17a | § 17 Absatz 2 Satz 3 und 4 | Entgegennahme der Mitteilung über Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug, Verfügung oder Aufhebung | uBAB". |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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