Regelwerk, Immissionsschutz, Lärm
Sachverständige nach
§ 29a BImSchG
- Inhalt -
1 Anwendungsbereich
2 Gegenstand und rechtliche Bedeutung der Bekanntgabe
3 Voraussetzungen der Bekanntgabe
3.1 Fachkunde
3.1.1 Grundlagen
3.1.2 Fachgebiete
3.2 Zuverlässigkeit
3.3 Unabhängigkeit
3.4 Sachliche Ausstattung, Hilfspersonal
4 Antrag und Bekanntgabeverfahren
4.1 Antrag
4.2 Prüfung des Antrags
4.3 Nebenbestimmungen
4.4 Form der Bekanntgabe
4.5 Bekanntgabe in weiteren Ländern
4.6 Bekannt zu gebende Sachverständige, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben
5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Anhang 1 Bisherige praktische Tätigkeit
Anhang 2 Antrag auf Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)