Regelwerk, Immissionsschutz, Lärm

Sachverständige nach
§ 29a BImSchG

- Inhalt -

1 Anwendungsbereich

2 Gegenstand und rechtliche Bedeutung der Bekanntgabe

3 Voraussetzungen der Bekanntgabe

3.1 Fachkunde

3.1.1 Grundlagen

3.1.2 Fachgebiete

3.2 Zuverlässigkeit

3.3 Unabhängigkeit

3.4 Sachliche Ausstattung, Hilfspersonal

4 Antrag und Bekanntgabeverfahren

4.1 Antrag

4.2 Prüfung des Antrags

4.3 Nebenbestimmungen

4.4 Form der Bekanntgabe

4.5 Bekanntgabe in weiteren Ländern

4.6 Bekannt zu gebende Sachverständige, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben

5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Anhang 1 Bisherige praktische Tätigkeit

Anhang 2 Antrag auf Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)

Anhang 3