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Regelwerk, Immissionsschutz

Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe (POP) und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG

Vom 6. Oktober 2004
(ABl. Nr. 45 vom 17.11.2004 S. 858)


Siehe Fn.: 1

Runderlass 06/05/04 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung

Am 20. Mai 2004 ist die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) als in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht in Kraft getreten. Für den Vollzug der POP-Verordnung werden folgende Festlegungen getroffen:

I. Grenzwerte

Bis zur Festlegung von Grenzwerten in der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt Folgendes:

  1. Als untere Grenzwerte für die in Anhang IV der POP-Verordnung aufgelisteten Schadstoffe (POP), bei deren Unterschreitung in Abfällen diese auf andere als in Anhang V, Teil 1 genannte Weise gemäß Artikel 7 Abs. 4a entsorgt werden können, sollen folgende Werte verwendet werden:
  2. Von der Festlegung von Höchstwerten für die Konzentrationen der in Anhang IV der POP-Verordnung aufgelisteten Stoffe wird abgesehen.

II. Ausnahmezulassungen gemäß Artikel 7 Abs. 4b der POP-Verordnung

Im Falle einer Überschreitung der in Abschnitt 1 genannten unteren Grenzwerte soll im Rahmen von Ausnahmezulassungen gemäß Artikel 7 Abs. 4b der POP-Verordnung für die in Anhang V, Teil 2 aufgelisteten Abfälle nur von den Entsorgungsoptionen Untertagedeponie oder Untertageversatz im Salinar Gebrauch gemacht werden. Die sonstigen Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 4b der POP-Verordnung bleiben unberührt.

III. Zuständigkeiten

Bis zur Festlegung einer Zuständigkeit durch eine Rechtsverordnung der Landesregierung gilt Folgendes:

  1. Gemäß § 9 des Gesetzes zur Neuregelung des Landesorganisationsrechtes und zur Umsetzung des Haushaltssicherungsgesetzes 2003 vom 24. Mai 2004 ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) zuständig für den Vollzug der POP-Verordnung.
  2. Hiermit wird die Sonderabfallentsorgungsgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH [SBB, Berliner Straße 27a, 14467 Potsdam, Tel.: (03 31) 27 93-0] beauftragt, im Rahmen der Verfahren zur Erteilung von Ausnahmezulassungen gemäß Artikel 7 Abs. 4b der POP-Verordnung:

Antragsteller werden gebeten, sich direkt an die SBB zu wenden.

Unabhängig von den vorgenannten Übergangsregelungen ist die POP-Verordnung bereits jetzt unter Berücksichtigung der sonstigen Festlegungen dieses Runderlasses von allen abfallrechtlichen Vollzugsbehörden als öffentlich-rechtliche Vorschrift über § 5 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 Nr. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) im Rahmen der Ordnungsgemäßheit der Entsorgung zu beachten. Soweit Anordnungen zur Wahrung der ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlich sind, richten sich diese nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG.

________________________
1) ABl. EG Nr. L 158 S. 7 vom 30. April 2004

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