Regelwerk, Immissionsschutz

EHVV 2012 - Emissionshandels-Versteigerungsverordnung 2012
Verordnung über die Versteigerung von Emissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz 2012

Vom 17. Juli 2009
(BGBl. Nr. 43 vom 22.07.2009 S. 2048; 21.07.2011 S. 1475 11; 31.08.2015 S. 1474 15; 19.06.2020 S. 1328 20)
Gl.-Nr.: 2129-50-2


Auf Grund des § 21 Absatz 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages:

§ 1 Anwendungsbereich 11

Diese Verordnung regelt die Versteigerung von Berechtigungen im Sinne des § 3 Absatz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, ab dem 1. Januar 2010.

§ 2 Versteigerungsmenge, Versteigerungstermine 11 20

(1) Pro Jahr wird folgende Gesamtmenge an Berechtigungen durch Geschäfte zur sofortigen Erfüllung (Spothandel) sowie durch Geschäfte zur Lieferung auf Termin (Terminhandel) versteigert:

  1. 40 Millionen Berechtigungen nach § 19 Satz 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 sowie
  2. die zur Deckung der Kosten nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 erforderliche Menge an Berechtigungen.

(2) Zur Versteigerung der Gesamtmenge nach Absatz 1 findet ab Jahresbeginn jeweils einmal wöchentlich eine Versteigerung statt, bis die Gesamtmenge versteigert ist. In den Jahren 2010 und 2011 betragen die wöchentlichen Versteigerungsmengen 870.000 Berechtigungen und im Jahr 2012 sind es 945.000 Berechtigungen. Zur Aufteilung der Versteigerungsmengen nach Satz 2 werden bei den wöchentlichen Versteigerungsterminen in den Jahren 2010 und 2011 jeweils 570.000 Berechtigungen pro Termin und im Jahr 2012 jeweils 645.000 Berechtigungen pro Termin in den Monaten Januar bis Oktober im Terminhandel zur Lieferung im Dezember des laufenden Jahres angeboten; im Übrigen werden die Berechtigungen im Spothandel angeboten. Sinkt die verbliebene Versteigerungsmenge unter die in Satz 2 genannte Menge, wird im folgenden Versteigerungstermin die verbleibende Menge angeboten.

(3) Sofern das Handelssystem zu einem der vorgesehenen Versteigerungstermine wegen einer technischen Störung nicht zur Verfügung steht oder in einem Versteigerungstermin die Gesamtgebotsmenge hinter der angebotenen Versteigerungsmenge zurückbleibt, findet die Versteigerung an dem vorgesehenen Versteigerungstermin nicht statt. Für den ausgefallenen Versteigerungstermin wird innerhalb der folgenden 15 Handelstage ein Ersatztermin festgesetzt. Die zuständige Stelle stellt sicher, dass der Ersatztermin nach Satz 2 börsenüblich bekannt gemacht wird.

(4) Für die Bestimmung der erforderlichen Menge an Berechtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind die Nettoerlöse aus der Versteigerung einer Anzahl von Berechtigungen maßgeblich, die zum Ausgleich der nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckten Kostender Deutschen Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt für das jeweilige Haushaltsjahr erforderlich sind; diese Kosten ergeben sich aus dem Bundeshaushaltsplan, Einzelplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Kapitel 1605. Im Jahr 2012 erhöht sich die Menge an Berechtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 insgesamt um eine Anzahl an Berechtigungen, deren Nettoerlöse aus der Versteigerung die Gesamtausgaben des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der Rückerstattung der Allgemeinen Emissionshandelsgebühr nach der Emissionshandels-Kostenverordnung 2007 decken. Überdeckungen und Unterdeckungen sind auf den zukünftigen Refinanzierungsbedarf anzurechnen. Der Refinanzierungsbedarf nach den Sätzen 1 und 3 wird anteilig aus den Nettoerlösen der Versteigerungen in den Monaten Januar bis Oktober eines Jahres gedeckt.

§ 3 Versteigerungsverfahren

(1) Die Durchführung der Versteigerung erfolgt jeweils getrennt entsprechend der Aufteilung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 als Bestandteil des Börsenhandels an einem staatlich beaufsichtigten Markt, an dem ein Markt für den Spothandel und den Terminhandel mit Berechtigungen besteht (durchführende Börse).

(2) Berechtigt zur Teilnahme als Bieter an der Versteigerung im Spothandel oder im Terminhandel sind alle an der durchführenden Börse für den jeweiligen Handel mit Berechtigungen zugelassenen Handelsteilnehmer. Anbieter der zu versteigernden Berechtigungen ist die zuständige Stelle.

(3) Die Mindestgebotsmenge beträgt beider Versteigerung im Spothandel 500 Berechtigungen, ansonsten 1.000 Berechtigungen. Höhere Gebotsmengen müssen einem ganzzahligen Vielfachen der Mindestgebotsmenge entsprechen. Der Gebotspreis muss in Euro mit zwei Dezimalstellen angegeben sein.

(4) Das Versteigerungsverfahren erfolgt nach dem Einheitspreisverfahren mit einer Bieterrunde pro Versteigerung. Jeder Bieter kann jeweils nur die eigenen abgegebenen Gebote einsehen (geschlossenes Orderbuch).

(5) Zum festgesetzten Zeitpunkt werden die abgegebenen Gebote nach der Höhe des Gebotspreises gereiht, bei gleichem Gebotspreis nach der zeitlichen Reihenfolge des Zugangs der Gebote. Die in den Geboten dargelegten Gebotsmengen werden aufsummiert, beginnend bei dem höchsten Gebotspreis. Der Preis des Gebotes, bei dem die aufsummierten Gebotsmengen die angebotene Menge an Berechtigungen erreichen oder überschreiten, ist der Zuschlagspreis. Alle Gebote, die in die Summenbildung eingegangen sind, werden entsprechend der Höhe des Zuschlagspreises zugeteilt. Dem letzten erfolgreichen Gebot wird die verbleibende Menge an Berechtigungen zugeschlagen.

§ 4 Abwicklung

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