Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Überwachungsplan
(zu § 6 des Gesetzes)
§ 3 Inhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans; Frist zur Einreichung
Abschnitt 3
Überwachung und Ermittlung der Brennstoffemissionen; Emissionsbericht
(zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)
§ 4 Allgemeine Grundsätze
§ 5 Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen
§ 6 Brennstoffmengen
§ 7 Berechnungsfaktoren
§ 8 Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
§ 9 Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
§ 10 Berücksichtigung des Anteils flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nichtbiogenen Ursprungs bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen
§ 11 Berücksichtigung dauerhaft eingebundener oder gespeicherter Brennstoffemissionen bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen
§ 12 Kontinuierliche Emissionsmessung
§ 13 Berichterstattung
§ 14 Berichterstattungsgrenze
§ 15 Verifizierung
§ 16 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
§ 17 Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Abschnitt 4
Datenverwaltung und Datenkontrolle
§ 18 Datenverwaltung und Kontrollsystem
§ 19 Aufbewahrung von Unterlagen und Daten
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
§ 20 Inkrafttreten
Anlage 1 Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans
(zu § 3 Absatz 1 und 4)
Anlage 2 Ermittlung der Brennstoffemissionen
(zu § 6 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1, 3 und 4, § 8 Absatz 1 und 4, § 9 Absatz 1, 3 und 4, § 10 Absatz 2, § 11, § 12 Absatz 4 und 6, § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 1)
Anlage 3 Mindestinhalt des jährlichen Emissionsberichts
(zu § 13 Absatz 1)
Anlage 4 Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren
(zu § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 3 und 4, § 15 Absatz 1)
Anlage 5 Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten
(zu § 17)
Anlage 6 Mindestinhalt der Verfahrensanweisungen zur Datenverwaltung im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten