Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften für Verbrennungsmotoren *

Vom 14. August 2012
(BGBl. Nr. 37 vom 20.08.2012 S. 1712)


Auf Grund des § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 4, des § 37 und des § 48a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), von denen § 37 und § 48a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert worden sind, und soweit § 33 Absatz 1 Nummer 4 betroffen ist in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet die Bundesregierung, im Fall des § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 4 nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren

Die Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2011 (BGBl. I S. 605) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter "Richtlinie 2004/26/EG vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225 S. 3)" durch die Wörter "Richtlinie 2011/88/EU vom 16. November 2011 (ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2011 S. 1)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Halbsatz vor Nummer 1 wird nach dem Wort "wenn" das Wort "sie" gestrichen.

bb) Den Nummern 1 bis 6 wird jeweils das Wort "sie" vorangestellt.

cc) In Nummer 7 wird das Wort "sie" gestrichen.

dd) In Nummer 8 wird der Punkt nach dem Wort "sind" durch ein Semikolon ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2

Die Bezeichnung "Austauschmotor" ist auf einem an dem Motor angebrachten Schild oder als Hinweis in das Benutzerhandbuch aufzunehmen.

wird aufgehoben.

c) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

"(4) Ein Austauschmotor zum Antrieb von Triebwagen und Lokomotiven muss den gültigen Grenzwerten für neue Motoren entsprechen.

(5) Weist der Schienenfahrzeugbesitzer nach, dass ein Austauschmotor, der den Anforderungen nach Absatz 4 entspricht, nur mit erheblichen technischen Schwierigkeiten verwendet werden könnte, kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag folgende Austauschmotoren für Triebwagen und Lokomotiven genehmigen:

  1. Austauschmotoren, die den Emissionsgrenzwerten der Stufe III a der Richtlinie 97/68/EG entsprechen, zum Austausch von Motoren, die
    1. den Emissionsgrenzwerten der Stufe III a der Richtlinie 97/68/EG nicht genügen oder
    2. zwar den Emissionsgrenzwerten der Stufe III a der Richtlinie 97/68/EG , jedoch nicht den Emissionsgrenzwerten der Stufe III B der Richtlinie 97/68/EG genügen;
  2. Austauschmotoren, die den Emissionsgrenzwerten der Stufe III a der Richtlinie 97/68/EG nicht genügen, zum Austausch von Motoren für Triebwagen ohne Steuereinrichtung und ohne Eigenantrieb, sofern diese Austauschmotoren die Emissionsgrenzwerte erfüllen, die mindestens den Emissionsgrenzwerten entsprechen, denen die in den vorhandenen Triebwagen desselben Typs genutzten Motoren genügen.

Der Antragsteller hat seinen Antrag zu begründen und die von der Genehmigungsbehörde angeforderten Unterlagen vorzulegen.

(6) An Motoren, die unter die Absätze 3 bis 5 fallen, hat der Hersteller eine Kennzeichnung mit dem Schriftzug "AUSTAUSCHMOTOR" und der Referenznummer der Ausnahmegenehmigung, die von der Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren vergeben wird, anzubringen."

3.In § 3 Absatz 7 werden die Wörter "des Anhangs I Buchstabe a Ziffern i) und ii) der Richtlinie 97/68/EG " durch die Wörter "des Anhangs I Abschnitt 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und v der Richtlinie 97/68/EG " ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren

Der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren vom 22. Mai 2000 (BGBl. I S. 735), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, wird folgende Gebührennummer 6 angefügt:

Gebühren-Nr. Gegenstand Gebühr
Euro
"6 Sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Genehmigungen von Verbrennungsmotoren nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person 40 bis 90".

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/88/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November2011 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG hinsichtlich der Vorschriften für gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Motoren (ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2011 S. 1).

ENDE

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