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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Vom 12. Oktober 2022
(BGBl. I Nr. 38 vom 25.10.2022 S. 1799)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anhang 1 Tabelle Nummer 9.1.1 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Nr. | Anlagenbeschreibung | Verfahrensart | Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU |
a | b | c | d |
"9.1.1 | soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1.000 Kubikzentimeter handelt, mit einem Fassungsvermögen von | ||
9.1.1.1 | 30 Tonnen oder mehr, |
G |
|
9.1.1.2 | 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen, | V |
Neu:
Nr. | Anlagenbeschreibung | Verfahrensart | Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU |
a | b | c | d |
"9.1.1 | soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1.000 Kubikzentimeter handelt, mit einem Fassungsvermögen von | ||
9.1.1.1 | 50 Tonnen oder mehr, | G | |
9.1.1.2 | 3 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen, | V |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 222197
ENDE |
(Stand: 25.10.2022)
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