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Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
Vom 1. Juni 2017
(BGBl. Nr. 33 vom 08.06.2017 S. 1468)
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
|
"(2) Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
|
2. In § 5 Absatz 4 werden nach den Wörtern "errichtet waren" die Wörter "und danach nicht wesentlich geändert werden"eingefügt.
3. Der bisherige Anhang wird Anhang 1.
4. Folgender Anhang 2 wird angefügt:
"Anhang 2
Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen:
Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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