Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote *

Vom 17. Juni 2011
(BGBl. I Nr. 29 vom 24.06.2011 S. 1105)


Es verordnen auf Grund

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60) wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht werden folgende Angaben angefügt:

" § 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe

§ 8 Zugänglichkeit der DIN-Normen".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4

Soweit Kraftstoffe zu einem in § 37a Abs. 1 Satz 3 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck abgegeben wurden, sind auch hierüber Aufzeichnungen nach Satz 1 zu führen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:

alt neu
 (2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 hat der Verpflichtete die Abgabe zu dem in § 37a Abs. 1 Satz 3 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck in geeigneter Form nachzuweisen. Die zuständige Stelle kann hierzu nähere Regelungen treffen. "(2) Der Verpflichtete hat im Rahmen seiner Aufzeichnungen nach Absatz 1 anzugeben, zu welchem Anteil es sich bei den von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffen um Biokraftstoffe im Sinne des § 7 handelt. Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Verpflichtete geeignete Nachweise nach Satz 1 vorzulegen. Soweit diese Nachweise die Einhaltung des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 2010 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, betreffen, hat der Verpflichtete Kopien dieser Nachweise der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in schriftlicher oder elektronischer Form zu übermitteln.

(3) Soweit Kraftstoffe zu einem in § 37a Absatz 1 Satz 3 bis 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck abgegeben wurden, sind auch hierüber Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 zu führen. Die Abgabe zu dem in Satz 1 genannten Zweck ist in geeigneter Form nachzuweisen."

3. § 3 Absatz 1 Satz 2

Die zuständige Stelle kann hierzu nähere Regelungen treffen.

wird aufgehoben.

4. In § 5 Satz 1 werden die Wörter "Bundes-Immissionsschutzgesetzes die in der DIN EN 14214 (Stand: November 2003)" durch die Wörter "Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) die in der DIN EN 14214, Ausgabe April 2010," ersetzt.

5. Folgender § 7 wird angefügt:

" § 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe

(1) Biokraftstoffe werden doppelt gewichtet auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet, wenn sie hergestellt worden sind aus

  1. Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,
  2. Reststoffen,
  3. zellulosehaltigem Non-Food-Material oder
  4. lignozellulosehaltigem Material.

Bei Biokraftstoffen, die anteilig aus den in Satz 1 genannten Materialien hergestellt wurden, wird nur der Anteil des Biokraftstoffs doppelt gewichtet, der aus den in Satz 1 genannten Materialien hergestellt wurde. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 gilt die doppelte Gewichtung nur in Bezug auf den Anteil von Zellulose und Hemizellulose. Im Fall von Satz 1 Nummer 4 gilt die doppelte Gewichtung nur in Bezug auf den Anteil von Zellulose, Hemizellulose und Lignin. Die nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zu erfüllenden Anforderungen an Biokraftstoffe bleiben unberührt.

(2) Eine doppelte Gewichtung nach Absatz 1 ist nur möglich, wenn der Biokraftstoff aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Materialien ganz oder anteilig physisch hergestellt wurde. Dies schließt die Verwendung von Massenbilanzsystemen im Sinne von Teil 3 Abschnitt 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zum Nachweis der Herkunft des so hergestellten Biokraftstoffs vom Hersteller des Biokraftstoffs nicht aus.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion