Regelwerk |
Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren*)
Vom 18. Mai 2005
(BGBl. I Nr. 29 vom 27.05.2005 S. 1404)
s. Bundesratsdrucksache 109/05
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 1, des § 37 und des § 48a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Die Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte nach Artikel 2 erster Anstrich in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/88/EG vom 9. Dezember 2002 (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 28), soweit sie ihrer Bauart nach nicht ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind. |
" § 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte nach Artikel 2 erster Anstrich in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225 S. 3), soweit sie nicht ausschließlich von der Bundeswehr oder von Streitkräften, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind, benutzt werden sollen. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Motoren zum Antrieb von Binnenschiffen." |
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. bei Selbstzündungsmotoren mit einer Nutzleistung von
a). 18 kW bis weniger als 37 kW ab dem 1. Januar 2001, b) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2002, c) 75 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Januar 2003, d) 37 kW bis weniger als 75 kW ab dem 1. Januar 2004 die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.1.2.3 der Richtlinie 97/68/EG einhalten, |
"1. bei Selbstzündungsmotoren der Stufe IIIa nach der Richtlinie 97/68/EG
die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,". |
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. bei Selbstzündungsmotoren der Stufe IIIB nach der Richtlinie 97/68/EG
a) mit nicht konstanter Drehzahl mit einer Nutzleistung von
aa) 130 kW bis 560 KW ab dem 1. Januar 2011,
bb) 75 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Januar 2012,
cc) 56 kW bis weniger als 75 kW ab dem 1. Januar 2012,
dd) 37 kW bis weniger als 56 kW ab dem 1. Januar 2013,
b) für Triebwagen mit einer Nutzleistung von über 130 kW ab dem 1. Januar 2012,
c) für Lokomotiven mit einer Nutzleistung von über 130 kW ab dem 1. Januar 2012
die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,".
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.
d) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. bei Selbstzündungsmotoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl der Stufe IV nach der Richtlinie 97/68/EG mit einer Nutzleistung von
a) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2014,
b) 56 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Oktober 2014
die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.6 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,".
e) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.
f) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
g) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.
h) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und wie folgt geändert:
Im zweiten Satz wird die Angabe "Nummern 2 und 3" durch die Angabe "Nummern 1, 2, 3 und 4" ersetzt.
i) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 28.02.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion