Regelwerk

VwV-StV-ImSch - Allgemeine Verwaltungsvorschrift über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen
bei Überschreiten von Konzentrationswerten nach der 23. BImSchV

Vom 16. Dezember 1996
(BAnz. 1996 S. 13392; 2001 S. 1419)


Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 5 a in Verbindung mit Abs. 2 a des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 Abs. 110 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, und nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498), wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

1 Allgemeines

Notwendigkeit behördlicher Zusammenwirkung und einheitlicher Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörden Auf der Grundlage des § 40 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) erhält die Straßenverkehrsbehörde die Befugnis, nach Maßgabe der verkehrsrechtlichen Vorschriften den Kraftfahrzeugverkehr auf bestimmten Straßen oder in bestimmten Gebieten unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse und der städtebaulichen Belange zu beschränken oder zu verbieten, sofern die in Nummer 2 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Straßenverkehrsbehörde hat dabei eine umfassende Prüfungs- und Abwägungspflicht, ob und welche Maßnahmen getroffen werden sollen. Eine derartige Prüfungs- und Abwägungspflicht setzt voraus, daß die für den Immissionsschutz zuständige Behörde (Immissionsschutzbehörde) nach Ermittlung und Bewertung der jeweiligen Immissionslage es im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für gebeten hält, den Kraftfahrzeugverkehr zu beschränken oder zu verbieten, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden. Verkehrsbeschränkungen und -verbote vor Ort müssen nach einheitlichen Kriterien angeordnet werden, um ein koordiniertes Vorgehen sicherzustellen. Im Interesse einer wirksamen und einheitlichen Aufgabenerfüllung werden daher das Verfahren zur Entscheidungsfindung sowie die Ausübung des Ermessens der Straßenverkehrsbehörde geregelt.

2. Zuständigkeit und Verfahren

2.1 Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Straßenverkehrsbehörde

Die Prüfung der verkehrsrechtlichen Maßnahmen und deren Abwägung mit den Verkehrsbedürfnissen und den städtebaulichen Belangen obliegt der Straßenverkehrsbehörde. Sie wird tätig, wenn ihr die auslösende Information durch die Immissionsschutzbehörde zugegangen ist.

2.2 Auslösende Information durch die Immissionsschutzbehörde

Die die Prüfung der Straßenverkehrsbehörde auslösende Information ist die Mitteilung der Immissionsschutzbehörde darüber,

2.2.1 wo und in welchem Ausmaß ein nach der Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten ( 23. BImSchV) vorgegebener Konzentrationswert überschritten ist,

2.2.2ob und wieweit die entsprechenden Immissionen vom Kraftfahrzeugverkehr verursacht werden und daher durch auf den Verkehr bezogene Maßnahmen reduziert werden können
und

2.2.3 ob die Immissionsschutzbehörde im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse verkehrsbezogene Maßnahmen für gebeten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden mit einem ersten Hinweis darauf, wann und in welchem Umfang verkehrsbeschränkende und -verbietende Maßnahmen insoweit geeignet wären.

2.2.4 Die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde baut auf einer Datenanalyse der Immissionsschutzbehörde auf, in der die Immissionsdaten, gegebenenfalls ihr zeitlicher Verlauf, in Beziehung zu den Verkehrsdaten gesetzt sind und die Aussagen über den Immissionsanteil des Verkehrs und ggf. den Anteil einzelner Fahrzeuggruppen enthält. Die Straßenverkehrsbehörde oder Straßenbaubehörde stellt auf Anfrage Verkehrsdaten, wie Verkehrsbelastung, Verkehrszusammensetzung sowie Geometrie der Straßen zur Verfügung.

2.3 Verkehrsbeschränkungen und -verbote

2.3.1 Die Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse und städtebaulichen Belange bei der Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und -verboten erfordert insbesondere: Nach Eingang der auslösenden Information durch die Immissionsschutzbehörde bei der Straßenverkehrsbehörde sind Verkehrsbeschränkungen und -verbote zu prüfen. Sie sollen sich in das System der verkehrsplanerischen und -lenkenden Maßnahmen einfügen. Die Prüfung muß umfassend sein. Verkehrsbeschränkungen und -verbote sind anzuordnen, wenn und soweit angemessene Maßnahmen der Verkehrsplanung und -lenkung noch nicht getroffen werden konnten oder kurzfristig nicht geplant und umgesetzt werden können.

Das Überschreiten der Konzentrationswerte nach der 23. BImSchV rechtfertigt für sich allein genommen noch keine Anordnung verkehrsbeschränkender oder -verbietender Maßnahmen, sondern ist lediglich auslösendes Moment für eine umfassende Prüfung und Abwägung durch die Straßenverkehrsbehörde. Die Konzentrationswerte sind keine Grenzwerte, und zwar auch nicht für Maßnahmen der Straßenbaubehörden.

2.3.2 Die nach Eingang der auslösenden Information durch die Immissionschutzbehörde durchzuführende Prüfung und Abwägung der Straßenverkehrsbehörde sind sorgfältig in den Akten zu dokumentieren, um den Prüfungs- und Abwägungsprozeß im Fall einer gerichtlichen Nachprüfung nachvollziehen zu können.

Die Straßenverkehrsbehörde klärt die Verkehrsbedürfnisse und städtebaulichen Belange im Einvernehmen mit der zuständigen Planungsbehörde und erarbeitet unter deren Berücksichtigung und mit Hilfe der gelieferten Informationen einen oder mehrere Vorschläge für Maßnahmen, durch die die erforderliche Reduzierung der Immissionswerte erreicht werden kann. Sie klärt auch, ob und in welchem Umfang die Maßnahmen zu Verkehrsverlagerungen führen können.

2.3.3 Die Straßenverkehrsbehörde holt bei der Immissionsschutzbehörde eine Stellungnahme ein, ob der Vorschlag oder welcher von mehreren Vorschlägen geeignet ist, die Schadstoffkonzentrationen zu senken. Dabei hat sie auch darauf hinzuweisen, ob und welche Straßen durch Verkehrsverlagerung zusätzlich betroffen werden, damit die Immissionschutzbehörde auch dazu Stellung nehmen kann, ob sich dadurch an anderer Stelle signifikante Immissionserhöhungen oder Überschreitungen der Konzentrationswerte ergeben können.

Die Straßenverkehrsbehörde soll erst entscheiden, wenn sich die für den Immissionsschutz zuständige Behörde zur Tauglichkeit des Vorschlags oder eines Vorschlags von mehreren geäußert hat.

Gegebenenfalls hat die Straßenverkehrsbehörde ihren Vorschlag abzuändern und bei der Immissionsschutzbehörde eine erneute Stellungnahme einzuholen.

2.3.4 Vor der Anordnung von Maßnahmen hört die Straßenverkehrsbehörde die Straßenbaubehörde, die für die städtebauliche Planung zuständige Behörde, die Polizei und andere betroffene Behörden sowie die Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer.

Die Straßenverkehrsbehörde entscheidet materiell nach Maßgabe der nachfolgenden Nummer 3 über die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und -verboten. Sie unterrichtet die beteiligten Stellen über die getroffenen Maßnahmen.

3 Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und -verboten

3.1 Art der Maßnahmen

Folgende Verkehrsbeschränkungen und -verbote nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kommen in Betracht:

  1. Gechwindigkeitsbeschränkungen (Zeichen 274 StVO);
  2. Verkehrsverbote mit Zeichen 250 (soweit es sich auf den Kraftfahrzeugverkehr bezieht), 251, 253, 255, 260, 270 StVO;
  3. Einbahnstraßenzeichen (Zeichen 267 zusammen mit Zeichen 220);
  4. gebietsbezogenes Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge.

3.2 Ermessen der Straßenverkehrsbehörde

Die Straßenverkehrsbehörde prüft im Rahmen des ihr obliegenden pflichtgemäßen Ermessens, ob und welche Maßnahmen nach der StVO ergriffen werden sollen. Die Entscheidung erfolgt unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips in der Regel auf der Grundlage einer integrierten Verkehrsplanung unter Berücksichtigung des Schutzes der Gesundheit, der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbedürfnisse und der städtebaulichen Belange.

3.2.1 Geeignetheit der Maßnahme

Es kommen nur Maßnahmen in Betracht, die geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch die in der 23. BImSchV genannten Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden. Insbesondere ist der Verursacheranteil der verschiedenen Emittentengruppen zu berücksichtigen.

Die Maßnahme ist auch daraufhin zu prüfen, wie sie sich voraussichtlich auf andere Straßen, insbesondere auf die dortige Abgasbelastung, auswirken wird.

3.2.2 Erforderlichkeit der Maßnahme

Unter mehreren geeigneten Maßnahmen kommen nur diejenigen in Betracht, die in die Verkehrsbedürfnisse, städtebaulichen Belange und die Rechte einzelner am wenigsten eingreifen.

Die Maßnahmen dürfen nicht weitergehen, als zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist; insbesondere ist zu prüfen, ob nur bestimmte Kraftfahrzeugarten von den Maßnahmen erfaßt zu werden brauchen.

Der Umstand, daß die 23. BImSchV Jahreskonzentrationswerte zugrundelegt, bedeutet nicht, daß das Jahr auch der maßgebliche Zeitraum für verkehrsbeschränkende oder -verbietende Anordnungen ist. Vielmehr sind als Folge des Übermaßverbots Maßnahmen für eine kürzere Dauer, z.B. für Tage oder Tageszeiten, zu treffen, falls diese voraussichtlich geeignet sind, den festgestellten Jahreskonzentrationswert zu senken.

Eine Aufhebung der Verkehrsbeschränkung ist dann nicht sachgerecht, wenn infolgedessen mit einer erneuten Überschreitung des Konzentrationswertes zu rechnen ist.

3.2.3 Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne

Der Eingriff in die Verkehrsbedürfnisse, städtebaulichen Belange und Rechte einzelner muß in einem angemessenen Verhältnis zu dem voraussichtlichen Rückgang der Schadstoffe stehen. Je deutlicher die Überschreitung der Konzentrationswerte durch den Verkehr ist, desto stärkere verkehrsbeschränkende Maßnahmen sind gerechtfertigt, um die erforderliche Reduktion der Schadstoffkonzentration zu erreichen. Je höher die Konzentrationswerte der 23. BImSchV überschritten sind, um so mehr ist auch das Ermessen eingeschränkt.

4 Besonderheiten bei den Anordnungen durch Verkehrszeichen

4.1 Die Anordnung von Einbahnstraßen (Zeichen 220 zusammen mit Zeichen 267) kommt in Betracht, wenn dadurch für bestimmte Straßen eine Reduzierung des Verkehrs oder eine Verbesserung des Verkehrsflusses erreicht wird. Die Auswirkung auf anderen Straßen und das tendenziell zu erwartende Ansteigen der gefahrenen Geschwindigkeiten sind zu beachten.

4.2 Autobahnen kommen für ein auch nur zeitweises Verkehrsverbot nicht in Betracht. Sofern geeignete Alternativen (in der Regel ebenfalls Autobahnen) vorhanden sind, kann jedoch die Umlenkung des Schwerlastverkehrs (z.B. LKW über 7,5 t) vertretbar sein, wenn dadurch eine maßgebliche Reduzierung der Schadstoffe erreicht werden kann. Bei der Anordnung von Verkehrsverboten und -beschränkungen auf Kraftfahrstraßen sind die Belange des Schutzes der Bevölkerung vor verkehrsbedingten Immissionen und die Verkehrsbedürfnisse - auch des weiträumigen Verkehrs - sachgerecht abzuwägen. Die Anordnung von Verkehrsverboten für Bundesstraßen bedarf der Zustimmung der zuständigen obersten Landesverkehrsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.

4.3 Je nach der Funktion, die eine bestimmte Straße oder ein bestimmtes Gebiet zu erfüllen hat, werden unterschiedliche Beschränkungen angeordnet werden können.

Verkehrsbedürfnisse und städtebauliche Belange fordern unter dem Verhältnismäßigkeitsaspekt die den Verkehr am wenigsten belastende Maßnahme. Unter Umständen kann auch eine zeitweise Maßnahme ausreichen. Die Anordnungen sind mit Maßnahmen verkehrsplanerischer und -lenkender Art abzustimmen (z.B. durch Einrichtung von attraktiven P + R (Parken und Reisen)-Plätzen).

4.4 Unabweisbare Verkehrsbedürfnisse, einschließlich solcher des Wirtschaftsverkehrs, in den betroffenen Gebieten müssen berücksichtigt werden. Die Zu- und Abfahrt mit dem Kraftfahrzeug zugunsten der Nutzungsberechtigten eines Grundstücks im Maßnahmegebiet ist im Kern zu gewährleisten; dies gilt insbesondere für wirtschaftliche Unternehmen und Dienstleistungsbetriebe, die hierauf besonders angewiesen sind.

5 Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugarten und Behandlung von Fahrten zu besonderen Zwecken

5.1 Ausnahmen von Verkehrsverboten für Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß

Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß sind von Verkehrsverboten nach Nummer 3.1 Buchstaben b und d auszunehmen. Als Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß gelten bis auf Weiteres Kraftfahrzeuge, die mit einer G-Kat-Plakette oder einer amtlichen Plakette gekennzeichnet sind, die nach dem Anhang zu § 40c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805), oder in den Fällen des § 40e Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930) erteilt worden ist. Die Planungshoheit der Gemeinden, durch widmungsmäßige Nutzungsbeschränkungen, z.B. mittels Fußgängerzonen, den Kraftfahrzeugverkehr grundsätzlich auszuschließen, bleibt unberührt.

Die Ausnahmeregelung ist durch ein Zusatzzeichen zu den in Nummer 3.1 Buchstaben b und d aufgeführten Verkehrszeichen anzuzeigen.

Die Zusatzzeichen sowie das Muster der amtlichen Plakette zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge und deren Anbringungsart werden in Abstimmung mit den obersten Landesverkehrsbehörden im Verkehrsblatt bekanntgegeben.

Die amtlichen Plaketten nach Absatz 1 stellt die in § 18 Abs. 1 der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, aufgeführte Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) oder eine andere von der obersten Landesbehörde beauftragte Stelle aus. Kraftfahrzeuge mit G-Kat-Plakette gemäß landesrechtlicher Smogverordnung bedürfen keiner weiteren amtlichen Plakette.

5.2 Behandlung von Fahrten zu besonderen Zwecken

Von Verkehrsverboten nach dieser Verwaltungsvorschrift sind Fahrten folgender Kraftfahrzeuge ausgenommen:

5.2.1 Kraftfahrzeuge, die im Linienverkehr nach § 42 und § 43 Nr. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) oder für Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d, e oder g der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) eingesetzt sind,

5.2.2 Mietomnibusse nach § 49 Abs. 1 PBefG zur Beförderung von Berufstätigen von und zur Arbeitsstelle,

5.2.3 Personenkraftwagen, die zur Fahrgastbeförderung nach §§ 47, 49 Abs. 4 PBefG eingesetzt sind,

5.2.4 Krankenwagen, Arztwagen und andere Kraftfahrzeuge mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen, sozialen oder pflegerischen Betreuung der Bevölkerung,

5.2.5 Kraftfahrzeuge, mit denen Personen.4ahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind, und diese Behinderung durch das Merkzeichen "aG", "H" oder "BI" im Ausweis gemäß § 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes nachweisen,

5.2.6 Einsatz-, Hilfs- und Versorgungsfahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs und der Eisenbahnen, der öffentlichen Energie und Wasserversorgung und der Entsorgung, wenn die Fahrten zur Aufgabenerfüllung erforderlich und unaufschiebbar sind.

5.2.7 Sonderrechte nach § 35 StVO bleiben unberührt.

5.3 Weitere Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall im notwendigen Umfange erteilt werden, wenn ein Bedürfnis nachgewiesen und die Ausnahme im Hinblick auf die Schadstoffkonzentration gerechtfertigt ist.

6 Überprüfung der getroffenen Maßnahmen

Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen ist zu beobachten und in Abstimmung mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde zu prüfen.

Inkrafttreten

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt zusammen mit der 23. BImSchV (Anm. am 1. März 1997) in Kraft.

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