3.2.6 Darlegung der störfallverhindernden Vorkehrungen
In der Sicherheitsanalyse muß nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung dargelegt sein, wie die nach § 3 Abs. 1 der Verordnung gestellten Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen erfüllt werden. Dabei müssen im einzelnen die Gesichtspunkte berücksichtigt sein, die in den Nummern 1 und 3 des Anhangs zu dieser Verwaltungsvorschrift enthalten 1sind. Die Anforderungen des § 4 der Verordnung sind nicht abschließend; es kann daher die Beschreibung weiterer Vorkehrungen erforderlich sein. Aus der Sicherheitsanalyse muß sich ergeben, welche Gefahrenquelle in Betracht gezogen worden ist und welche Ereignisabläufe, die zu einem Störfall führen können, durch welche Vorkehrungen ausgeschlossen werden.
Ferner muß in der Sicherheitsanalyse eine Bewertung enthalten sein, ob die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen nach § 3 Abs. 1 der Verordnung getroffen sind. Dabei müssen auch die für die Anlage typischen Gefahren dargestellt sein. Soweit Gefahren mit unterschiedlichen Folgen auftreten können (z.B. akute oder chronische Gesundheitsschäden, Sachschäden), müssen diese angegeben sein.
In der Sicherheitsanalyse müssen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung Angaben über die Auswirkungen enthalten sein, die sich aus einem Störfallergeben können. Die Beschreibung der Störfallauswirkungen dient der Beurteilung, ob der Betreiber hinreichende Vorkehrungen getroffen hat, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zuhalten ( § 3 Abs. 3 der Verordnung). Dabei müssen auch die Auswirkungen eines Störfalls beschrieben sein, dessen Analyse für die Katastrophenschutzplanung notwendig ist. Soweit Störfälle in verschiedenen Erscheinungsformen auftreten können(Freiwerden, Entstehen, Inbrandgeraten oder Explodieren eines Stoffes nach Anhang II der Verordnung), müssen diese beschrieben sein. Bei der Beschreibung der Störfallauswirkungen können die Vorkehrungen berücksichtigt sein, die in der Anlage zur Begrenzung von Störfallauswirkungen getroffen sind (Nr. 3.2.8).
Die Angaben sollen, soweit sie nicht beschreibender Natur sind, in Zahlenwerten ausgedrückt sein; sie müssen (z.B. durch Rechnungen, Abschätzungen oder Übertragung von Erfahrungen) plausibel gemacht sein. Annahmen, die in diesem Zusammenhang getroffen werden, müssen begründet sein; soweit es sich dabei um modellhafte Abschätzungen handelt, sind die Annahmen und Voraussetzungen, unter denen die Ergebnisse gewonnen wurden, anzugeben. Zu den Angaben gehören, je nach Art des Stoffes
Angaben zur Stoff- oder Energiefreisetzung, wie
Art, Menge, Zustand des Schadstoffs,
Wirkung des freigesetzten Schadstoffs, soweit bekannt (kurz-, mittel-, langfristig; akut-toxisch; chronisch-toxisch),
Freisetzungsort (z.B. Anlageteil, Höhe über Erdboden).
Dauer der Freisetzung;
Angaben zur Ausbreitung, wie
Ausbreitungsart und -pfad, insbesondere Stofftransport (Fahne, Wolke, Flüssigkeitsstrom), Energietransport (Druckwelle, Wärmestrahlung),
betriebs- und störfalltypische Randbedingungen (thermischer Auftrieb, Turbulenzen),
Bebauung in der Umgebung (Art, Höhe, Lage),
Bodengestaltung der Umgebung (Erhebungen, Bewuchs, Gewässer),
sonstige Hindernisse (Art, Höhe, Lage),
chemische und physikalische Umsetzungen (chemische Reaktion, Kondensation, Sorption);
Angaben zur Einwirkung, wie
Art und zeitlicher Verlauf der Schadstoffkonzentration (Atmosphäre, Boden oder Gewässer, Niederschlag), bei luftgetragener Emission für die ungünstigste und mittlere Wetterlage sowie von Druck, Temperatur,
Sachschäden an Einrichtungen außerhalb der Anlage.
3.2.8 Darlegung der störfallbegrenzenden Vorkehrungen
In der Sicherheitsanalyse muß nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung dargelegt sein, wie die nach § 3 Abs. 3 der Verordnung gestellten Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen erfüllt werden. Dabei müssen im einzelnen die Gesichtspunkte berücksichtigt sein, die in den Nummern 2 und 3 des Anhangs zu dieser Verwaltungsvorschrift enthalten sind. Die Anforderungen des § 5 der Verordnung sind nicht abschließend; es kann daher die Beschreibung weiterer Vorkehrungen erforderlich sein. Aus der Sicherheitsanalyse muß sich ergeben, aus welchen Gründen die beschriebenen Vorkehrungen im Hinblick auf die Erfüllung der in § 3 Abs.3 der Verordnung enthaltenen Sicherheitspflicht als ausreichend angesehen werden.
Nach § 8 der Verordnung ist die Sicherheitsanalyse fortzuschreiben, wenn
der Stand der Sicherheitstechnik im Hinblick auf die betreffende Anlage fortgeschritten ist oder
wesentliche neue Erkenntnisse, z.B. im Hinblick auf die Stoffdaten, Reaktionskenngrößen, Korrosionsverhalten von Werkstoffen oder Wirkungsdaten von Stoffen vorliegen, die für die Beurteilung der Gefahren von Bedeutung sind.
5.1 Bereithalten und Vorlage der Sicherheitsanalyse
Nach § 9 Satz 1 der Verordnung ist die Sicherheitsanalyse ständig bereitzuhalten. Dieser Verpflichtung genügt der Betreiber der Anlage nur, wenn er eine Ausfertigung der Sicherheitsanalyse im Bereich der genehmigungsbedürftigen Anlage jederzeit verfügbar hält.
Diese Verpflichtung muß nach § 12Abs. 2 Satz 1 der Verordnung unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung, also seit dem 1. September 1980 erfüllt werden; die Sicherheitsanalyse muß spätestens ab 1. September 1982 bereitgehalten werden. Eine Fristverlängerung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung kommt nur bis zum 31. August 1983 in Betracht.
Der Betreiber hat nach § 9 Abs. 1 der Verordnung ferner die Sicherheitsanalyse der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Behörde kann verlangen, daß ihr eine Ausfertigung der Sicherheitsanalyse zur Prüfung und, soweit hierzu erforderlich, zum Verbleib in der Dienststelle überlassen wird. Die Behörde kann auch die Vorlage von Unterlagen verlangen, auf die in der Sicherheitsanalyse Bezug genommen wird.
Die Behörde (Genehmigungs- oder Überwachungsbehörde) hat die Sicherheitsanalyse daraufhin zu prüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben
nach Nr. 3.1.1 dieser Verwaltungsvorschrift vollständig,
nach Nr. 3.1.2 dieser Verwaltungsvorschrift richtig und
nach Nr. 3.1.3 dieser Verwaltungsvorschrift formgemäß
sind. Bei dieser Prüfung muß die Behörde zu einem begründeten Urteil darüber gelangen, ob die Sicherheit des Betriebs- und eine ausreichende betriebliche Störfallabwehr gewährleistet sind und ob die erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen getroffen sind.
Dabei ist die Prüfung, ob die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung getroffenen Vorkehrungen vollständig beschrieben sind, mit Hilfe des Anhangs zu dieser Verwaltungsvorschrift durchzuführen.
Bei der Prüfung der Sicherheitsanalyse kann es zweckmäßigsein, die Zusammenhänge an Hand der zugrunde gelegten systematischen Methoden zu prüfen (Nr. 3.1.1).
Nach § 9 Satz 2 der Verordnung ist die Sicherheitsanalyse auf Verlangen der Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen, wenn die in ihr enthaltenen Angaben für eine Beurteilung, ob die Sicherheitspflichten nach § 3 der Verordnung erfüllt werden, nicht ausreichen. Das Ergänzungsverlangen ist konkret zu begründen. Bei der Bemessung der Frist ist der Aufwand zu berücksichtigen, den der Betreiber für die Ergänzung benötigt.
Nach § 4 der Verordnung hat der Betreiber die zur Verhinderung von Störfällen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Bei der Erfüllung dieser Pflicht können im einzelnen folgende Gesichtspunkte von Bedeutung sein:
sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichungen von den zulässigen Betriebszuständen auftreten; solche Einrichtungen sind z.B.Sicherheitsventile, Berstscheiben, Temperaturbegrenzer,Überfüllsicherungen, Verriegelungssysteme, Reaktionsstopper, Notkühlung;
die Funktionen von sicherheitstechnisch bedeutsamen Aggregaten (Nr. 1.2)ausfallen; hierzu zählen Einrichtungen, die Ersatzfunktionen übernehmen oder Reserveaggregate in Betrieb setzen;
die Versorgung mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Betriebsmitteln ausfällt; hierzu zählen Einrichtungen, die eine Reserveversorgung übernehmen.
1.3.3 Einrichtungen, die bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Störungen die Anlage, selbsttätig oder manuell ausgelöst, in einen sicheren Zustand überführen. Dies sind z.B. Sicherheitsabschaltsysteme, Not-Aus-Systeme.
Einfriedung der Anlage oder der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile (z.B. mit Zäunen, Mauern) und deren Beleuchtung bei Dunkelheit;
Unterbringung sicherheitstechnisch bedeutsamer Anlageteile in besonders gesicherten Bereichen oder Räumen;
Kontrolle des Zugangs zu sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteilen.
2 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen
Nach § 5 der Verordnung hat der Betreiberdie zur Begrenzung von Störfallauswirkungen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Bei der Erfüllung dieser Pflicht können im einzelnen folgende Gesichtspunkte von Bedeutung sein:
Nach § 6 der Verordnung hat der Betreiber die nach dieser Vorschrift erforderlichen ergänzenden Vorkehrungen zutreffen. Bei der Erfüllung dieser Pflicht können im einzelnen folgende Gesichtspunkte von Bedeutung sein;
Kontrolle der sicherheitstechnisch bedeutsamen Betriebsbedingungen durch Meßgeräte in der Prozeßleitwarte oder vor Ort;
Kontrolle sicherheitstechnisch bedeutsamer Anlageteile, z.B. durch Kontrollgänge oder Fernüberwachung;
Kontrolle der Versorgung mit den sicherheitstechnisch bedeutsamen Betriebsmitteln (z.B. Strom, Dampf. Steuerluft, Kühlwasser, Inertisierungsmittel);
Wartungsintervalle;
Festlegung des zur Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Betriebs erforderlichen Bedienungspersonals.
3.2 Ausführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten
Art der Wartungs- und Reparaturarbeiten,
angewandte allgemein anerkannte Regeln der Technik.
3.3 Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen
ergonomisch zweckmäßige Gestaltung von sicherheitstechnisch bedeutsamen Bedienungs- und Anzeigeelementen und dergl.;
Kennzeichnung sicherheitstechnisch bedeutsamer Bedienungs- und Anzeigeelemente und dergl.;
Vorkehrungen zur Vermeidung von Verwechslungsgefahren hinsichtlich der Stoffe, die bestimmungsgemäß in der Anlage vorhanden sind, z.B. durch Etikettierung, Kennzeichnung, Musterentnahme, Eingangskontrolle, Verpackung;
gegenseitige Verriegelung bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Schaltfolgen, Umstellungen, Umschaltungen;
Sicherungen gegen unbeabsichtigte oder versehentliche Schalt- oder Stellvorgänge;
Kommunikationsmittel für das Bedienungspersonal der Anlage.