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3.2.6 Darlegung der störfallverhindernden Vorkehrungen

In der Sicherheitsanalyse muß nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung dargelegt sein, wie die nach § 3 Abs. 1 der Verordnung gestellten Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen erfüllt werden. Dabei müssen im einzelnen die Gesichtspunkte berücksichtigt sein, die in den Nummern 1 und 3 des Anhangs zu dieser Verwaltungsvorschrift enthalten 1sind. Die Anforderungen des § 4 der Verordnung sind nicht abschließend; es kann daher die Beschreibung weiterer Vorkehrungen erforderlich sein. Aus der Sicherheitsanalyse muß sich ergeben, welche Gefahrenquelle in Betracht gezogen worden ist und welche Ereignisabläufe, die zu einem Störfall führen können, durch welche Vorkehrungen ausgeschlossen werden.

Ferner muß in der Sicherheitsanalyse eine Bewertung enthalten sein, ob die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen nach § 3 Abs. 1 der Verordnung getroffen sind. Dabei müssen auch die für die Anlage typischen Gefahren dargestellt sein. Soweit Gefahren mit unterschiedlichen Folgen auftreten können (z.B. akute oder chronische Gesundheitsschäden, Sachschäden), müssen diese angegeben sein.

3.2.7 Angaben über Störfallauswirkungen

In der Sicherheitsanalyse müssen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung Angaben über die Auswirkungen enthalten sein, die sich aus einem Störfallergeben können. Die Beschreibung der Störfallauswirkungen dient der Beurteilung, ob der Betreiber hinreichende Vorkehrungen getroffen hat, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zuhalten ( § 3 Abs. 3 der Verordnung). Dabei müssen auch die Auswirkungen eines Störfalls beschrieben sein, dessen Analyse für die Katastrophenschutzplanung notwendig ist. Soweit Störfälle in verschiedenen Erscheinungsformen auftreten können(Freiwerden, Entstehen, Inbrandgeraten oder Explodieren eines Stoffes nach Anhang II der Verordnung), müssen diese beschrieben sein. Bei der Beschreibung der Störfallauswirkungen können die Vorkehrungen berücksichtigt sein, die in der Anlage zur Begrenzung von Störfallauswirkungen getroffen sind (Nr. 3.2.8).

Die Angaben sollen, soweit sie nicht beschreibender Natur sind, in Zahlenwerten ausgedrückt sein; sie müssen (z.B. durch Rechnungen, Abschätzungen oder Übertragung von Erfahrungen) plausibel gemacht sein. Annahmen, die in diesem Zusammenhang getroffen werden, müssen begründet sein; soweit es sich dabei um modellhafte Abschätzungen handelt, sind die Annahmen und Voraussetzungen, unter denen die Ergebnisse gewonnen wurden, anzugeben. Zu den Angaben gehören, je nach Art des Stoffes

  1. Angaben zur Stoff- oder Energiefreisetzung, wie
  2. Angaben zur Ausbreitung, wie
  3. Angaben zur Einwirkung, wie
  4. Angaben zu möglichen Schäden, wie

3.2.8 Darlegung der störfallbegrenzenden Vorkehrungen

In der Sicherheitsanalyse muß nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung dargelegt sein, wie die nach § 3 Abs. 3 der Verordnung gestellten Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen erfüllt werden. Dabei müssen im einzelnen die Gesichtspunkte berücksichtigt sein, die in den Nummern 2 und 3 des Anhangs zu dieser Verwaltungsvorschrift enthalten sind. Die Anforderungen des § 5 der Verordnung sind nicht abschließend; es kann daher die Beschreibung weiterer Vorkehrungen erforderlich sein. Aus der Sicherheitsanalyse muß sich ergeben, aus welchen Gründen die beschriebenen Vorkehrungen im Hinblick auf die Erfüllung der in § 3 Abs.3 der Verordnung enthaltenen Sicherheitspflicht als ausreichend angesehen werden.

4 Zu § 8 (Fortschreibung der Sicherheitsanalyse)

Nach § 8 der Verordnung ist die Sicherheitsanalyse fortzuschreiben, wenn

5 Zu § 9 (Bereithalten der Sicherheitsanalyse)

5.1 Bereithalten und Vorlage der Sicherheitsanalyse

Nach § 9 Satz 1 der Verordnung ist die Sicherheitsanalyse ständig bereitzuhalten. Dieser Verpflichtung genügt der Betreiber der Anlage nur, wenn er eine Ausfertigung der Sicherheitsanalyse im Bereich der genehmigungsbedürftigen Anlage jederzeit verfügbar hält.

Diese Verpflichtung muß nach § 12Abs. 2 Satz 1 der Verordnung unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung, also seit dem 1. September 1980 erfüllt werden; die Sicherheitsanalyse muß spätestens ab 1. September 1982 bereitgehalten werden. Eine Fristverlängerung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung kommt nur bis zum 31. August 1983 in Betracht.

Der Betreiber hat nach § 9 Abs. 1 der Verordnung ferner die Sicherheitsanalyse der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Behörde kann verlangen, daß ihr eine Ausfertigung der Sicherheitsanalyse zur Prüfung und, soweit hierzu erforderlich, zum Verbleib in der Dienststelle überlassen wird. Die Behörde kann auch die Vorlage von Unterlagen verlangen, auf die in der Sicherheitsanalyse Bezug genommen wird.

5.2 Behördliche Prüfung der Sicherheitsanalyse

Die Behörde (Genehmigungs- oder Überwachungsbehörde) hat die Sicherheitsanalyse daraufhin zu prüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben

sind. Bei dieser Prüfung muß die Behörde zu einem begründeten Urteil darüber gelangen, ob die Sicherheit des Betriebs- und eine ausreichende betriebliche Störfallabwehr gewährleistet sind und ob die erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen getroffen sind.

Dabei ist die Prüfung, ob die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung getroffenen Vorkehrungen vollständig beschrieben sind, mit Hilfe des Anhangs zu dieser Verwaltungsvorschrift durchzuführen.

Bei der Prüfung der Sicherheitsanalyse kann es zweckmäßigsein, die Zusammenhänge an Hand der zugrunde gelegten systematischen Methoden zu prüfen (Nr. 3.1.1).

5.3 Ergänzung der Sicherheitsanalyse

Nach § 9 Satz 2 der Verordnung ist die Sicherheitsanalyse auf Verlangen der Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen, wenn die in ihr enthaltenen Angaben für eine Beurteilung, ob die Sicherheitspflichten nach § 3 der Verordnung erfüllt werden, nicht ausreichen. Das Ergänzungsverlangen ist konkret zu begründen. Bei der Bemessung der Frist ist der Aufwand zu berücksichtigen, den der Betreiber für die Ergänzung benötigt.

  .

  Anhang

1 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen

Nach § 4 der Verordnung hat der Betreiber die zur Verhinderung von Störfällen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Bei der Erfüllung dieser Pflicht können im einzelnen folgende Gesichtspunkte von Bedeutung sein:

1.1 Auslegungsbeanspruchungen

1.1.1 Beanspruchungen im bestimmungsgemäßen Betrieb, wie

1.1.2 Beanspruchungen bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, z.B. durch

Fehler bei der Auslegung und Fertigung von Anlageteilen,

1.1.3 Auslegungskriterien und Lastannahmen nach einschlägigen Technischen Regelwerken, z.B.

1.1.4 Sicherheitszuschläge im Hinblick auf besondere Belastungen, z.B.

1.2 Brand- und Explosionsschutz

1.2.1 Schutz gegen Ereignisse innerhalb der Anlage

1.2.1.1 Brandschutz

1.2.1.2 Explosionsschutz

Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionen

Maßnahmen zur Begrenzung von Explosionen und ihrer Auswirkungen

1.2.2 Schutz gegen Ereignisse, die von außen auf die Anlage einwirken können Schutzmaßnahmen, z.B.

1.3 Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen

1.3.1 Einrichtungen, die warnen oder alarmieren

1.3.2 Einrichtungen, die verhindern, daß

1.3.3 Einrichtungen, die bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Störungen die Anlage, selbsttätig oder manuell ausgelöst, in einen sicheren Zustand überführen. Dies sind z.B. Sicherheitsabschaltsysteme, Not-Aus-Systeme.

1.4 Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR)

1.4.1 Art und Auslegung der MSR-Einrichtung; zu berücksichtigen sind z.B.

1.4.2 Zuverlässigkeit der MSR-Einrichtung. z.B. durch

1.5 Schutzmaßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter

2 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen

Nach § 5 der Verordnung hat der Betreiberdie zur Begrenzung von Störfallauswirkungen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Bei der Erfüllung dieser Pflicht können im einzelnen folgende Gesichtspunkte von Bedeutung sein:

2.1 Bautechnische Maßnahmen

2.2 Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

2.2.1 Sicherheitstechnische Einrichtungen und technische Schutzvorkehrungen

2.2.2 Organisatorische Schutzvorrichtungen

2.3 Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne

2.4 Person oder Stelle

3 Ergänzende Anforderungen

Nach § 6 der Verordnung hat der Betreiber die nach dieser Vorschrift erforderlichen ergänzenden Vorkehrungen zutreffen. Bei der Erfüllung dieser Pflicht können im einzelnen folgende Gesichtspunkte von Bedeutung sein;

3.1 Überwachung und Wartung

3.2 Ausführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten

3.3 Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen

3.4 Vorkehrungen gegen Fehlverhalten

Personalschulung über

3.5 Unterweisung der Arbeitnehmer über das Verhalten bei Störfällen

3.6 Schriftliche Unterlagen

3.6.1 Durchführung der Wartungs- und Reparaturarbeiten.

3.6.2 Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen.

3.6.3 Aufbewahrung der Unterlagen.

ENDE

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