Regelwerk BImSchG

4. BImSchVwV - Ermittlung von Immissionen in Untersuchungsgebieten
Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz

Vom 26. November 1993
(GMBl. S. 827)



Nach § 45 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) erläßt der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

1. Anwendungsbereich

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für die Durchführung der Feststellungen nach § 44 Abs. 1 BImSchG und den Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Anhang A). Sie enthält Vorschriften über die Meßobjekte, die Zahl und Lage der Meßstellen, die Meßverfahren und Meßgeräte, die Auswertung der Meßergebnisse und die Unterrichtung der Bevölkerung.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Meßobjekte

Meßobjekte sind die in 3.1 genannten Luftverunreinigungen, sowie die in 3.2 genannten meteorologischen Einflußgrößen.

2.2 Meßgebiete

Meßgebiete sind die nach § 44 Abs. 3 BImSchG durch Rechtsverordnung der Länder festgelegten Untersuchungsgebiete oder Teile eines Untersuchungsgebietes, sowie die Gebiete, in denen nach den in Anhang A genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften Immissionen festgestellt werden müssen.

2.3 Meßstellen

Meßstellen sind die Orte, an denen die Immissionen durch Messungen festgestellt werden.

2.4 Immissionen

Immissionen im Sinne dieser Vorschrift sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen.

2.5 Immissionswerte

Immissionswerte sind die in der 1. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Ta Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95, 202) in Nr. 2.5 zum Schutz vor Gesundheitsgefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen ( Ta Luft02: Nr. 4, sowie die in § 1 der 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte - 22. BImSchV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1819) festgelegten Werte.

2.6 Schwellenwerte

Schwellenwerte sind die in der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 92/72/EWG über die Luftverschmutzung durch Ozon festgelegten Werte.

3. Meßobjekte

3.1 Luftverunreinigungen

3.1.1 Leitkomponenten

3.1.2 Spezielle Komponenten

3.2 Meteorologische Einflußgrößen

3.3 Auswahl der Meßobjekte

Jedes für das jeweilige Meßgebiet bedeutsame Meßobjekt ist an mindestens einer Meßstelle im Meßgebiet zu ermitteln. Anhaltspunkte für die Zuordnung von Meßobjekten zu Meßstellen ergeben sich aus Anhang B.

3.4 Weitere Meßobjekte

Die Länder können über die in 3.1 genannten Meßobjekte hinaus weitere Meßobjekte festlegen, soweit diese für die Beurteilung der Luftverunreinigungen in dem jeweiligen Meßgebiet bedeutsam sind.

4. Meßstellen

4.1 Einrichtung der Meßstellen

In den Meßgebieten werden Meßstellen eingerichtet, an denen die ausgewählten Meßobjekte durch kontinuierliche Messungen oder durch Einzelmessungen festgestellt werden.

Mindestanforderungen über die Einrichtung kontinuierlicher Meßstellen enthalten die in Anhang C genannten Richtlinien über die Standortwahl und die Bauausführung automatischer Meßstationen in telemetrischen Meßnetzen, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

4.2 Lage der Meßstellen

In einem Meßgebiet sollen Meßstellen dort eingerichtet werden, wo Immissionswerte der 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte - 22. BImSchV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1819) und der 1. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Ta Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95, 202) soweit diese nicht in der 22. BImSchV geregelt werden, überschritten sind oder Personen während eines langen Zeitraums kontinuierlich Belastungen durch Luftverunreinigungen ausgesetzt sein können und Schwellenwerte der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften (Anhang A

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