Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung
der Qualitäten von Kraftstoffen

Vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I 1999 S. 2845)


Auf Grund

Artikel 1

Die Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen vom 13. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2036), geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2858), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird aufgehoben:

§ 1 Begriffsbestimmung

Unverbleiter Ottokraftstoff im Sinne dieser Verordnung ist jeder Ottokraftstoff, dessen Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, 0,013 Gramm im Liter (gemessen bei + 15 Grad Celsius) nicht übersteigt. Bei einem höheren Bleigehalt handelt es sich um verbleiten Ottokraftstoff."

2. § 2 wird durch folgenden § 1 ersetzt:

alt neu
§ 2 Beschaffenheit von Ottokraftstoffen

(1) Unverbleiter Ottokraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN EN 228, Ausgabe Mai 1993, entsprechen.

(2) Verbleiter Ottokraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN 51600, Ausgabe Januar 1988, entsprechen. Hinsichtlich seines Benzolgehalts gelten die Anforderungen nach DIN EN 228, Ausgabe Mai 1993.

" § 1 Beschaffenheit von Ottokraftstoffen

(1) Ottokraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe Februar 2000, entsprechen. Bis zum Inkrafttreten der DIN EN 228, Ausgabe Februar 2000, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 228 vom Juli 1999 als Ausgabe Februar 2000.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Ottokraftstoff ab dem 1. Januar 2005 im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Aromatengehalt 35,0 Vol % und sein Schwefelgehalt 50 mg/kg nicht überschreitet."

3. § 3 wird durch folgenden § 2 ersetzt:

alt neu
§ 3 Beschaffenheit von Dieselkraftstoff

Dieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN EN 390, Ausgabe Mai 1993, entsprechen.

" § 2 Beschaffenheit von Dieselkraftstoff

(1) Dieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000, entsprechen. Bis zum Inkrafttreten der DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 590 vom Juni 1999 als DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Dieselkraftstoff ab dem 1. Januar 2005 im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 mg/kg nicht überschreitet."

4. § 4 wird durch folgenden § 3 ersetzt:

alt neu
§ 4 Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoff

Flüssiggaskraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN EN 589, Ausgabe Mai 1993, entsprechen.

" § 3 Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoff

Flüssiggaskraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN EN 589, Ausgabe Februar 1999, entsprechen."

5. Der bisherige § 4a wird § 4 und wie folgt geändert:

Die Angabe " §§ 2, 3 und 4" wird durch die Angabe " §§ 1, 2 und 3" und die Angabe "(DIN EN 228, DIN EN 589, DIN EN 590, Ausgabe Mai 1993)" wird durch die Angabe "(DIN EN 228, DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000, DIN EN 589, Ausgabe Februar 1999)" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Beschaffenheit der Zapfventile

Verbleiter Ottokraftstoff darf nur aus Zapfventilen abgegeben werden, deren Auslaufrohr an der Mündung einen äußeren Durchmesser von mindestens 23,6 Millimeter hat.

" § 5 Inhalt und Form der Auszeichnung

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(Stand: 28.02.2021)

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