umwelt-online: 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung Fassung 1985/1993(2)

zurück
  Spalte 1 Spalte 2
5. Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen
5.1 Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschieren, Imprägnieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschieren, Imprägnieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit
  a) Lacken, die organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 250 Kilogramm oder mehr je Stunde eingesetzt werden, a) Lacken, die organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 25 Kilogramm bis weniger als 250 Kilogramm je Stunde eingesetzt werden,
  b) Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, sofern die Menge dieser Harze 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, oder b) Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, sofern die Menge dieser Harze 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde beträgt, oder
  c) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 250 Kilogramm organischen Lösungsmitteln oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen c) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 25 Kilogramm bis weniger als 250 Kilogramm organischer Lösungsmittel je Stunde, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen
5.2 Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben und Lacke Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit Farben oder Lacke
  a) organische Lösungsmittel mit einem Massenanteil von mehr als 50 vom Hundert an Ethanol enthalten und insgesamt 500 Kilogramm je Stunde oder mehr organische Lösungsmittel eingesetzt werden, oder a) organische Lösungsmittel mit einem Massenanteil von mehr als 50 vom Hundert an Ethanol enthalten und insgesamt 50 Kilogramm bis weniger als 500 Kilogramm je Stunde organische Lösungsmittel eingesetzt werden, oder
  b) sonstige organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 250 Kilogramm je Stunde oder mehr eingesetzt werden, ausgenommen Anlagen, in denen hochsiedende Öle als Lösungsmittel ohne Wärmebehandlung eingesetzt werden b) sonstige organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 25 Kilogramm bis weniger als 250 Kilogramm je Stunde eingesetzt werden, ausgenommen Anlagen, in denen hochsiedende Öle als Lösungsmittel ohne Wärmebehandlung eingesetzt werden
5.3 - -
5.4 - Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen
5.5   Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von Phenol- oder Kresolharzen
5.6   Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl
5.7 - Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu
a) Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder Faser-Formmassen) oder
b) Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder mehr je Woche
5.8 - Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino- oder Phenoplasten, wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt
5.9   Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird
5.10 - Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -papieren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmittel
5.11 - Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge der Polyurethan-Ausgangsstoffe 200 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von thermoplastischen Polyurethangranulaten
  Spalte 1 Spalte 2
6. Holz, Zellstoff
6.1 Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen  
6.2 Anlagen, die aus einer oder mehreren Maschinen zur fahrikmäßigen Herstellung von Papier und Pappe bestehen, soweit die Bahnlänge des Papiers oder der Pappe bei einer Maschine 75 Meter oder mehr beträgt
6.3 Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten, Holzspanplatten oder Holzfasermatten  
6.4  

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion