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Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen

43. BImSchV - Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe
Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 18. Juli 2018
(BGBl. I Nr. 28 vom 30.07.2018 S. 1222; 23.02.2025 Nr. 61 25)
Gl.-Nr.: 2129-8-43



§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) "Emission" im Sinne dieser Verordnung ist die Freisetzung von Stoffen aus einer Punktquelle oder einer diffusen Quelle in die Atmosphäre.

(2) "Feinstaub PM2,5" im Sinne dieser Verordnung ist Feinstaub mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 2,5 Mikrometern.

(3) "Internationaler Seeverkehr" im Sinne dieser Verordnung sind Fahrten auf See und in Küstengewässern von Wasserfahrzeugen unter beliebiger Flagge, ausgenommen Fischereifahrzeuge, die im Hoheitsgebiet eines Landes beginnen und im Hoheitsgebiet eines anderen Landes enden.

(4) "NMVOC" im Sinne dieser Verordnung sind alle flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan, die durch Reaktion mit Stickstoffoxiden bei Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können.

(5) "NOx" im Sinne dieser Verordnung sind Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid.

(6) "Ruß"(black carbon) im Sinne dieser Verordnung sind kohlenstoffhaltige lichtabsorbierende Partikel.

(7) "SO2"im Sinne dieser Verordnung umfasst neben Schwefeldioxid alle Schwefelverbindungen, einschließlich Schwefeltrioxid (SO3), Schwefelsäure (H2SO4) und reduzierter Schwefelverbindungen wie Schwefelwasserstoff (H2S), Merkaptane und Dimethylsulfide, ausgedrückt als Schwefeldioxid.

(8) "Start- und Landezyklus" im Sinne dieser Verordnung ist der Zyklus, der sich aus Rollen, Starten, Steigflug, Anflug und Landung sowie allen anderen Manövern von Luftfahrzeugen ergibt, die unterhalb einer Höhe von 914,4 Metern stattfinden.

§ 2 Verpflichtungen zur Emissionsreduktion

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die jährlichen durch menschliche Tätigkeiten verursachten Emissionen von Luftschadstoffen gegenüber dem Jahr 2005 wie folgt zu reduzieren:

  1. ab dem Jahr 2020:
    1. SO2: 21 Prozent,
    2. NOx: 39 Prozent,
    3. NMVOC: 13 Prozent,
    4. NH3: 5 Prozent und
    5. Feinstaub PM2,5: 26 Prozent und
  2. ab dem Jahr 2030:
    1. SO2: 58 Prozent,
    2. NOx: 65 Prozent,
    3. NMVOC: 28 Prozent,
    4. NH3: 29 Prozent und
    5. Feinstaub PM2,5: 43 Prozent.

(2) Folgende Emissionen werden nicht berücksichtigt:

  1. Emissionen von Flugzeugen außerhalb des Start- und Landezyklus;
  2. Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr;
  3. Emissionen von NOx und NMVOC aus Tätigkeiten, die unter die Nomenklatur für die Berichterstattung des Übereinkommens von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (BGBl. 1982 II S. 373, 374) gemäß den Kategorien 3B - Düngewirtschaft - und 3D - landwirtschaftliche Böden - mit Stand 2014 fallen.

§ 3 Indikative Emissionsmengen

(1) Für das Jahr 2025 ist für die Emissionsmengen der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Luftschadstoffe ein linearer Reduktionspfad einzuhalten. Dieser führt von den Emissionsmengen, die sich aus den Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für das Jahr 2020 ergeben, zu den Emissionsmengen, die sich aus den Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für das Jahr 2030 ergeben. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Für die in § 2 Absatz 1 aufgeführten Luftschadstoffe kann anstelle eines linearen Reduktionspfads ein nichtlinearer Reduktionspfad gewählt werden, sofern

  1. dies wirtschaftlich oder technisch effizienter als der lineare Reduktionspfad ist und
  2. der Pfad sich ab dem Jahr 2025 schrittweise dem linearen Reduktionspfad annähert.

Der Reduktionspfad ist im nationalen Luftreinhalteprogramm festzulegen und im Fall eines nichtlinearen Reduktionspfads zu begründen.

§ 4 Nationales Luftreinhalteprogramm

(1) Die Bundesregierung erstellt ein nationales Luftreinhalteprogramm. Das nationale Luftreinhalteprogramm enthält

  1. erforderliche Maßnahmen, um die Emissionsreduktion nach § 2 zu erzielen,
  2. zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für Feinstaub PM2,5 vorrangig Maßnahmen zur Reduktion von Rußemissionen,
  3. eine Bewertung des voraussichtlichen Umfangs der Auswirkungen nationaler Emissionsquellen auf die Luftqualität in Deutschland und in benachbarten Mitgliedstaaten,
  4. eine abstrakte Darstellung der Zuständigkeiten der mit Luftreinhaltung befassten Behörden auf Bundesebene, auf Landesebene und auf kommunaler Ebene,
  5. eine Darstellung der bereits erzielten Fortschritte bei der Emissionsreduktion und bei der Verbesserung der Luftqualität und eine Darstellung, inwieweit diesbezügliche nationale Verpflichtungen und Verpflichtungen der Europäischen Union eingehalten wurden,
  6. eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung der Emissionsreduktion und der Verbesserung der Luftqualität und eine Darstellung, inwieweit diesbezügliche nationale Verpflichtungen und Verpflichtungen der Europäischen Union eingehalten werden auf Grundlage bereits umgesetzter Maßnahmen,
  7. die Strategien und Maßnahmen, die in Betracht gezogen werden
    1. für die Erfüllung der Emissionsreduktionsverpflichtungen,
    2. für die Erfüllung der indikativen Emissionsmengen für das Jahr 2025 und
    3. zur weiteren Verbesserung der Luftqualität,

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