Regelwerk

Bekanntmachung Nr. 01/2012/41 über die im Rahmen der 36. Verordnung zur Durchführung des Bundeslmmissionsschutzgesetzes - Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote - (36. BImSchV) zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen des § 7 der 36. BImSchV geeigneten Zertifizierungssysteme nach § 11 Absatz 1 der 36. BImSchV und Zertifizierungsstellen nach § 12 Absatz 1 der 36. BImSchV

Vom 14. Dezember 2012
(BAnz. vom 27.12.2012 B10; Nr. 02/2013/41 - AT 22.02.2013 B5; Nr. 01/2013/22 - AT 23.07.2013 B3; Nr. 01/2014/22 - AT 13.02.2014 B7)


Die Zertifizierungssysteme

werden auf ihren Antrag nach § 11 Absatz 1 der 36. BImSchV als geeignet bekanntgegeben, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 7 der 36. BImSchV erfüllt werden.

Die Zertifizierungsstellen

werden auf ihren Antrag nach § 12 Absatz 1 der 36. BImSchV als geeignet bekanntgegeben, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 7 der 36. BImSchV erfüllt werden.

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wird den geeigneten Zertifizierungssystemen und Zertifizierungsstellen durch Bescheid Vorgaben machen, wie sie ihre Tätigkeit im Rahmen der 36. BImSchV auszuüben haben. Eine Tätigkeit im Rahmen der 36. BImSchV ist nur in den in diesen Bescheiden aufgeführten Staaten zulässig.

ENDE

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