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Bekanntmachung nach § 17 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Vom 23. November 2021
(BAnz. AT 20.12.2022 B16)
1. Das Umweltbundesamt schreibt nach § 17 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) vom 12. Dezember 2019, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, vor, dass folgende Dokumente nur in elektronischer Form beim Umweltbundesamt formwirksam eingereicht werden können:
Das Formerfordernis für Dokumente schließt immer auch Angaben ein, die der Antragsteller bei Unvollständigkeit des jeweiligen Antrags auf Nachforderung des Umweltbundesamtes nachliefert.
Prüfberichte von Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, vereidigten Buchprüferinnen, vereidigten Buchprüfern oder Buchprüfungsgesellschaften, die sich auf die vorbezeichneten Dokumente beziehen, müssen in elektronischer Form ausgestellt sein.
2. Das Umweltbundesamt schreibt nach § 17 Absatz 1 Satz 3 BEHG vor, dass die in Abschnitt I Nummer 1 genannten Anträge unter Verwendung von elektronischen Formularvorlagen eingereicht werden müssen, soweit das Umweltbundesamt solche Formularvorlagen auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt.
3. Das Umweltbundesamt schreibt weiterhin nach § 17 Absatz 1 Satz 1 BEHG vor, dass die in Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 und 2 genannten Dokumente gemeinsam mit den auf sie bezogenen Prüfberichten nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 3 über die Virtuelle Poststelle (VPS) der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt eingereicht werden müssen. Die Prüfberichte müssen dem Antragsteller von einer Wirtschaftsprüferin, einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einer vereidigten Buchprüferin, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft über die VPS übermittelt worden sein. Die Kommunikation hat gemäß den Vorgaben des Umweltbundesamtes zu erfolgen.
4. Die VPS-Nachrichten, mit denen die in Abschnitt I Nummer 1 genannten Dokumente übermittelt werden, müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 oder mit einem qualifizierten elektronischen Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 und Artikel 35 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 versehen sein. Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände, vereidigte Buchprüferinnen, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften müssen die Nachrichten, mit denen sie die Prüfberichte dem Antragsteller übermitteln, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
5. Die elektronischen Formularvorlagen und die Erfordernisse, die für die elektronische Kommunikation jeweils zu erfüllen sind, werden auf der Internetseite des Umweltbundesamtes unter http://www.dehst.de zur Verfügung gestellt beziehungsweise bekannt gegeben.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, über die E-Mail-Adresse
nationaleremissionshandel@dehst.de
oder unter
Umweltbundesamt - Deutsche Emissionshandelsstelle
Buchholzweg 8
13627 Berlin
Telefon: +49 (0) 30/89 03 50 50
Telefax: +49 (0) 30/89 03 50 10
weitere Informationen zur Antragstellung zu erhalten.
Diese Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der DEHSt veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als bekannt gegeben.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, Buchholzweg 8, 13627 Berlin, zu erheben. Die Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der meisten Beteiligten. Die Anordnungen nach Abschnitt I Nummer 1 und 2 dienen der schnellen EDV-basierten Bearbeitung der in Abschnitt I Nummer 1 genannten Dokumente und die Anordnungen nach Abschnitt I Nummer 3 bis 4
(Stand: 12.03.2024)
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