Auf Grund des § 11 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 24. Juni 2021:
(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(2) Diese Verordnung dient der Festlegung von Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen.
Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 die folgenden Begriffsbestimmungen:
Abrechnungsjahr: Kalenderjahr in den Jahren 2021 bis 2030, für das die Beihilfe beantragt wird;
Unternehmen: jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt;
Brennstoff-Benchmark: der in dem jeweiligen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/1071 (ABl. L 234 vom 21.07.2020 S. 16) geändert worden ist, für das jeweilige Abrechnungsjahr festgelegte Emissionswert für Zuteilungselemente mit Brennstoff-Benchmark;
Bruttowertschöpfung: die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2009, ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse;
Produkt-Benchmark: der in dem jeweiligen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG für das jeweilige Abrechnungsjahr festgelegte Emissionswert für Zuteilungselemente mit Produkt-Benchmark;
Handelsintensität: bezogen auf einen Sektor oder Teilsektor das Verhältnis zwischen dem Wert der Ausfuhren aus Deutschland zuzüglich des Wertes der Einfuhren nach Deutschland und der Gesamtgröße des Markts in Deutschland (jährlicher Umsatz des jeweiligen Sektors in Deutschland plus Wert der Einfuhren nach Deutschland);
Sektor: Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Klasse (vierstellig verschlüsselt) nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
selbständiger Unternehmensteil: ein Teilbetrieb mit eigenem Standort oder ein vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzter Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens, der jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte, seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Brennstoffversorgung verfügt;
Teilsektor: Wirtschaftszweig als Unterklasse der Sektoren auf 6-stelliger oder 8-stelliger Ebene entsprechend der für die Statistik der Industrieproduktion in der Europäischen Union verwendeten Warensystematik;
Wärme-Benchmark: der in dem jeweiligen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG für das jeweilige Abrechnungsjahr festgelegte Emissionswert für Zuteilungselemente mit Wärme-Benchmark.
Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt als zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(1) Auf Antrag gewährt die zuständige Behörde antragstellenden Unternehmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt ihrer grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit eine Beihilfe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist, dass das antragstellende Unternehmen