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Regelwerk

Bekanntmachung nach § 17 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Vom 7. Mai 2024
(BAnz. AT 25.06.2024 B7)


I.

  1. Das Umweltbundesamt schreibt nach § 17 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ( BEHG) vom 12. Dezember 2019, das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, vor, dass folgende Dokumente nur in elektronischer Form beim Umweltbundesamt formwirksam eingereicht werden können:

    Anträge für Beihilfen zur Carbon-Leakage-Kompensation gemäß BECV.

    Das Formerfordernis für Dokumente schließt immer auch Angaben ein, die der Antragsteller bei Unvollständigkeit des jeweiligen Dokuments auf Nachforderung des Umweltbundesamtes nachliefert. Bestätigungen der Angaben und Erklärungen für ökologische Gegenleistungen der prüfungsbefugten Stellen, die sich auf die vorbezeichneten Dokumente beziehen, müssen in elektronischer Form ausgestellt sein.

  2. Das Umweltbundesamt schreibt nach § 17 Absatz 1 Satz BEHG vor, dass die in Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 bis 3 genannten Dokumente unter Verwendung von elektronischen Formularvorlagen eingereicht werden müssen, soweit das Umweltbundesamt solche Formularvorlagen auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt.
  3. Das Umweltbundesamt schreibt weiterhin nach § 17 Absatz 1 Satz BEHG vor, dass die in Abschnitt I Nummer 1 genannten Dokumente gemeinsam mit den auf sie bezogenen Bestätigungen nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 3 über die Virtuelle Poststelle (VPS) der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt eingereicht werden müssen. Die Bestätigungen der prüfungsbefugten Stellen müssen über die VPS übermittelt worden sein. Die Kommunikation hat gemäß den Vorgaben des Umweltbundesamtes zu erfolgen.
  4. Die VPS-Nachrichten, mit denen die in Abschnitt I Nummer 1 genannten Dokumente übermittelt werden, müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 versehen sein.
  5. Die elektronischen Formularvorlagen und die Erfordernisse, die für die elektronische Kommunikation jeweils zu erfüllen sind, werden auf der Internetseite des Umweltbundesamtes unter
    http://www.dehst.de
    zur Verfügung gestellt beziehungsweise bekannt gegeben.

    Zusätzlich besteht die Möglichkeit, über die E-Mail-Adresse
    nationaleremissionshandel@dehst.de
    oder unter
    Umweltbundesamt - Deutsche Emissionshandelsstelle, City Campus Berlin,
    Buchholzweg 8, Haus 3, Eingang 3 A,
    13627 Berlin,
    Telefon: +49 0/30 89 03-50 80,
    Telefax: +49 0/30 89 03-50 30,
    weitere Informationen zur Antragstellung zu erhalten.

II.

Diese Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der DEHSt veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als bekannt gegeben.

III.

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt,
Buchholzweg 8,
13627 Berlin,
zu erheben. Die Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014.

IV.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der meisten Beteiligten. Die Anordnungen nach Abschnitt I Nummer 1 und 2 dienen der schnellen EDV-basierten Bearbeitung der in Abschnitt I Nummer 1 genannten Dokumente und die Anordnungen nach Abschnitt I Nummer 3 bis 4 dienen der sicheren Übermittlung dieser Dokumente. Die schnelle und sichere Abwicklung der Antragsverfahren wäre gefährdet, wenn Widersprüche gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung hätten und die Anträge oder Prüfberichte bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht in elektronischer Form eingereicht werden müssten.

Berlin, den 7. Mai 2024

ID: 241493


ENDE

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