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Bekanntmachung nach § 17 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Vom 7. Mai 2024
(BAnz. AT 25.06.2024 B7)
Anträge für Beihilfen zur Carbon-Leakage-Kompensation gemäß BECV.
Das Formerfordernis für Dokumente schließt immer auch Angaben ein, die der Antragsteller bei Unvollständigkeit des jeweiligen Dokuments auf Nachforderung des Umweltbundesamtes nachliefert. Bestätigungen der Angaben und Erklärungen für ökologische Gegenleistungen der prüfungsbefugten Stellen, die sich auf die vorbezeichneten Dokumente beziehen, müssen in elektronischer Form ausgestellt sein.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, über die E-Mail-Adresse
nationaleremissionshandel@dehst.de
oder unter
Umweltbundesamt - Deutsche Emissionshandelsstelle, City Campus Berlin,
Buchholzweg 8, Haus 3, Eingang 3 A,
13627 Berlin,
Telefon: +49 0/30 89 03-50 80,
Telefax: +49 0/30 89 03-50 30,
weitere Informationen zur Antragstellung zu erhalten.
Diese Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der DEHSt veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als bekannt gegeben.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt,
Buchholzweg 8,
13627 Berlin,
zu erheben. Die Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der meisten Beteiligten. Die Anordnungen nach Abschnitt I Nummer 1 und 2 dienen der schnellen EDV-basierten Bearbeitung der in Abschnitt I Nummer 1 genannten Dokumente und die Anordnungen nach Abschnitt I Nummer 3 bis 4 dienen der sicheren Übermittlung dieser Dokumente. Die schnelle und sichere Abwicklung der Antragsverfahren wäre gefährdet, wenn Widersprüche gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung hätten und die Anträge oder Prüfberichte bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht in elektronischer Form eingereicht werden müssten.
Berlin, den 7. Mai 2024
ID: 241493
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(Stand: 26.06.2024)
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