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ZustVFR - Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug des Futtermittelrechts
- Bayern -
Vom 20. Juli 2001
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2001 S. 389 ; 24.07.2003aufgehoben)
Gl. Nr. 7880-2-G
Auf Grund von Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Vollzug des Rechts der Ernährungswirtschaft und des landwirtschaftlichen Marktwesens vom 10. Juli 1984 (GVBl. S. 244, BayRS 7800-4-E),geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 11. November 1997 (GVBl. S. 738), in Verbindung mit Art 3 Abs. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten in der Gesundheit, in der Ernährung und im Verbraucherschutz vom 1. April 2001 (GVBl. S. 108, BayRS 1102-10-S.) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz folgende Verordnung:
Zuständige Behörde nach dem Gesetz über den Vollzug des Rechts der Ernährungswrirtschaft und des landwirtschaftlichen Marktwesens ist in Angelegenheiten des Futtermittelrechts in Bayern die Regierung von Oberbayern. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Gesundheit, in der Ernährung und im Verbraucherschutz bleibt unberührt.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
(Stand: 17.10.2022)
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