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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Neuordnung der Vorschriften über die Verbringung von Lebensmitteln und Futtermitteln in die Europäische Union

Vom 11. April 2024
(BGBl. I Nr. 128 vom 19.04.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
LFVV - Lebensmittel- und- Futtermittel-Verbringungs-Verordnung
Verordnung mit Durchführungsvorschriften über die Verbringung von Lebensmitteln und Futtermitteln in die Europäische Union und über die amtlichen Kontrollen der Verbringung

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Futtermittelverordnung

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2020 (BGBl. I S. 1700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a) § 4

§ 4 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel

(1) Die im Anhang Nummer 13 Spalte 2 Nummer 2.2.1., 2.2.2., 2.2.3., 2.3.1. und 2.3.2. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel (ABl. Nr. L 77 vom 19.03.2010 S. 17) bezeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,

  1. wenn die danach zu verwendende jeweilige Bezeichnung durch die Wörter "für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion" ergänzt wird und,
  2. soweit es sich um ein in Anhang Nummer 13 Spalte 2 Nummer 2.2.3. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 bezeichnetes Einzelfuttermittel handelt, ein Hinweis angegeben ist, dass bei Kälbern oder Schaf- oder Ziegenlämmern der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf.

(2) Mischfuttermittel, die in Absatz 2 genannte Einzelfuttermittel enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

  1. die Bezeichnung dieser Einzelfuttermittel durch die Wörter "für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion" ergänzt wird und
  2. die Menge der darin enthaltenen nicht proteinhaltigen Stickstoffverbindungen, ausgedrückt als Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf, verbunden mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern ist, angegeben ist.

(3) Ergänzungsfuttermittel für Kälber oder Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, dürfen nur mit dem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf.

wird aufgehoben.

b) Unterabschnitt 3

Unterabschnitt 3
Futtermittelzusatzstoffe

§ 13 Zugelassene Futtermittelzusatzstoffe

In der Europäischen Union zugelassene Futtermittelzusatzstoffe sind im Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 *** aufgeführt.

wird aufgehoben.

c) Die Unterabschnitte 4 bis 6 werden die Unterabschnitte 3 bis 5.

2. Abschnitt 4

Abschnitt 4
Verbringen in das und aus dem Inland

§ 31 Einfuhrverbote

(1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs aus der Volksrepublik China ist verboten.

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(Stand: 22.04.2024)

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