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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen 1

Vom 26. Mai 2017
(BGBl. Nr. 32 vom 01.06.2017 S. 1305)



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
DüV - Düngeverordnung
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger

Die Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Inverkehrbringen" die Wörter "einschließlich des Vermittelns" eingefügt.

b) In Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe " § 5 Absatz 4" durch die Angabe " § 8 Absatz 6" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die zuständigen Behörden eines Landes übermitteln der zuständigen obersten Landesbehörde bis zum 31. Mai eines jeden Jahres Angaben über die ihnen nach Absatz 1 gemeldete Gesamtmenge der dort genannten Stoffe in Tonnen Frischmasse. Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 30. Juni eines jeden Jahres Angaben über die den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes nach Absatz 1 gemeldete Gesamtmenge der dort genannten Stoffe in Tonnen Frischmasse. Die zuständigen obersten Landesbehörden können eine andere Behörde des jeweiligen Landes festlegen, an die die Angaben nach Satz 1 zu übermitteln sind und die die Angaben nach Satz 2 übermittelt."

3. In § 7 wird die Angabe "Buchstabe c" durch die Angabe "Buchstabe d" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Düngemittelverordnung

§ 9 der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe "Buchstabe d" durch die Angabe "Buchstabe e" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird die Angabe "Buchstabe e" durch die Angabe "Buchstabe f" ersetzt.

Artikel 4
Folgeänderung

§ 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2017 (BGBl. I S. 455) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen

Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasserläufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anforderungen des § 3 Absatz 6 und 7, jeweils in Verbindung mit Absatz 8, der Düngeverordnung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf Düngemittel mit einem wesentlichen Nährstoffgehalt an Stickstoff beziehen.

" § 2 Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen

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