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Änderungstext
Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 17. Mai 2017
(BGBl. I Nr. 29 vom 24.05.2017 S. 1219)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2 und 5
2. Pelztier:
Pelztier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,5. Milchaustausch-Futtermittel:
Milchaustausch-Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
werden aufgehoben.
b) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3 und die Nummern 6 bis 15 werden die Nummern 4 bis 13.
2. In § 6 Absatz 3 wird das Wort "Pelztieren" durch die Wörter "Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009" ersetzt.
3. In § 7 werden die Wörter "in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG keine Höchstgehalte" durch die Wörter "in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. Nr. L 140 vom 30.05.2002 S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/186 (ABl. Nr. L 31 vom 07.02.2015 S. 11) geändert worden ist, keine Höchstgehalte" ersetzt.
4. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. Nr. L 140 vom 30.05.2002 S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/186 (ABl. Nr. L 31 vom 07.02.2015 S. 11) geändert worden ist," gestrichen.
5. In § 12 werden in der Überschrift die Wörter "Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote" durch das Wort "Inverkehrbringensverbote" ersetzt.
6. In § 15 und in § 39 werden jeweils die Wörter "die Verordnung (EU) 2016/27 (ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2016 S. 4)" durch die Wörter "die Verordnung (EU) 2017/110 (ABl. Nr. L 18 vom 24.01.2017 S. 42)" ersetzt.
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. Nr. L 77 vom 16.03.2012 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2015/1905 (ABl. Nr. L 278 vom 23.10.2015 S. 5)" ersetzt.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Absatz 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. Soweit nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG bestimmte Dekontaminationsverfahren vorgeschrieben werden, sind diese von den in § 17 Absatz 1 genannten Betrieben anzuwenden.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "Absätzen 1 bis 4" durch die Wörter "Absätzen 2 bis 4" ersetzt.
c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1," gestrichen.
9. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter "im Sinne der Fertigpackungsverordnung" gestrichen.
(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 weggefallen ist.
wird aufgehoben.
11. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter " § 17 Absatz 1 oder 3" durch die Angabe " § 17 Absatz 3" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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