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Änderungstext
Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
Vom 29. August 2016
(BGBl. I Nr. 42 vom 31.08.2016 S. 1998)
Auf Grund des § 70 Absatz 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung
(Diese Änderung wurde nicht eingearbeitet,da die Futtermittelverordnung neu gefasst wurde)
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1687), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2016 (BGBl. I S. 979) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Vor § 1 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:
"Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen".
2. Nach § 1 werden folgende Gliederungseinheiten eingefügt:
"Abschnitt 2
Verkehr mit Futtermitteln
Unterabschnitt 1
Verwendungszwecke für Diätfuttermittel".
3. § 9a wird § 2; in ihm werden die Wörter "Anlage 2a Spalte 1" durch die Wörter "Anlage 1 Spalte 1" ersetzt.
4. Nach dem neuen § 2 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:
"Unterabschnitt 2
Kennzeichnung und Inverkehrbringen".
5. § 10 wird § 3.
6. § 11 wird § 4; in ihm werden in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jeweils die Angabe "Anlage 2a" durch die Angabe "Anlage 1 " ersetzt.
7. § 12 wird § 5.
8. § 13 wird § 6; er wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Anlage 4" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "Anlage 2b" durch die Angabe "Anlage 3" ersetzt.
9. § 24 wird § 7.
10. § 23 wird § 8.
11. § 23a wird § 9.
12. § 24c wird § 10.
13. § 25 wird § 11.
14. § 27 wird § 12.
15. Nach dem neuen § 12 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:
"Unterabschnitt 3
Futtermittelzusatzstoffe".
16. § 16 wird § 13.
17. Nach dem neuen § 13 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:
"Unterabschnitt 4
Fütterung".
18. § 26 wird § 14.
19. § 27a wird § 15.
20. Nach dem neuen § 15 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:
"Unterabschnitt 5
Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit".
21. § 35f wird § 16.
22. Nach dem neuen § 16 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:
"Unterabschnitt 6
Anforderungen an Betriebe".
23. § 28 wird § 17.
24. § 29 wird § 18; er wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 28 Absatz 1" durch die Angabe " § 17 Absatz 1 " ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe " § 28 Absatz 2" durch die Angabe" § 17 Absatz 2" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe "Anlage 7a" durch die Angabe "Anlage 4" ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe" § 29a" durch die Angabe" § 19" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 28 Absatz 3" durch die Angabe " § 17 Absatz 3" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 " durch die Angabe " § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 " ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe" § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 " durch die Angabe" § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 28 Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe " § 17 Absatz 4 Satz 1 " ersetzt.
25. § 29a wird § 19; in ihm wird in Satz 1 die Angabe " § 28 Absatz 2" durch die Angabe " § 17 Absatz 2" ersetzt.
26. § 30 wird § 20; in ihm wird in Satz 1 Nummer 1 die Angabe" § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 " durch die Angabe " § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 " ersetzt.
27. § 31 wird § 21; er wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 30" durch die Angabe " § 20" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe " § 30 Satz 2 Nummer 1" durch die Angabe " § 20 Satz 2 Nummer 1 " ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe" § 30 Satz 1"
durch die Angabe " § 20 Satz 1 " ersetzt.
28. § 30a wird § 22.
29. § 31 b wird § 23; er wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 29" durch die Angabe" § 18" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 31 " durch die Angabe " § 21 " ersetzt.
30. § 32 wird § 24; in ihm werden die Absätze 1 bis 5 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 weggefallen ist. |
(Stand: 26.04.2021)
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