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Änderungstext
Elfte Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung*)
Vom 27. April 2005
(BGBl. I Nr. 26 vom 09.05.2005 S. 1229)
Es verordnen
das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Anlage 2 Liste A der Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Januar 2005 (BGBl. I S. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Position "Bifenthrin" wird wie folgt geändert:
a) Bei der Höchstmenge 0,3 mg/kg werden vor dem Wort "Kernobst" die Wörter "Brombeeren, Himbeeren," eingefügt.
b) Die Angabe "0,2 Auberginen, Blumenkohle, Paprika, Steinobst, Tomaten, Trauben" wird wie folgt gefasst:
"0,2 Blumenkohle, Solanaceen, Steinobst, Trauben".
2. In der Position "Famoxadone" wird die Angabe "0,2 Auberginen, Gerste, Gurken, Tomaten, Zucchini" wie folgt gefasst:
"0,2 Auberginen, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Gerste".
(Stand: 26.04.2021)
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