Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Siebte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen*

Vom 10. November 2004
(BGBl. I Nr. 59 vom 17.11.2004 S. 2813)



Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4, Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 7 und 10 und Abs. 6 Satz 2, des § 5 Abs. 4 Nr. 2, des § 6 Abs. 1 Nr. 2, des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756) § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 7 neu gefasst, § 4 Abs. 1 Nr. 10 geändert, § 4 Abs. 6 eingefügt und § 14 Abs. 2 neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung

Neufassung in 3/2005 veröffentlicht

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I S. 1514), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Juli 2004 (BGBl. I S. 1498), wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
8. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Herstellerbetriebes, soweit diesem solche erteilt worden sind.  "8. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Betriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist; im Falle, dass der Betrieb seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, die dem Betrieb entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) nach deren Artikel 5 oder 10 erteilte Zulassungs-Kennnummer oder Registrierungs-Kennnummer."

2. In § 16 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und Absatz 2

(2) Die zugelassenen Zusatzstoffe
  1. Kaolinit-Ton,
  2. Calciumsulfat-Dihydrat,
  3. Vermiculit,
  4. Natrolit-Phonolit,
  5. synthetische Calciumaluminate und
  6. Klinoptilolit sedimentären Ursprungs

dürfen nur abgegeben oder verwendet werden, wenn der Gehalt an Dioxin jeweils 0,75 Nanogramm WHO-PCDD/F-TEQ in einem Kilogramm, bezogen auf eine Trockenmasse von 88 vom Hundert, nicht übersteigt. Die Fußnoten 2 und 3 der Anlage 5 sind anzuwenden.

wird aufgehoben.

3. In § 18 Abs. 1 werden in der Tabelle in der Position "Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose" in der Spalte 2 die Wörter "des Herstellerbetriebes nach § 31b Nr. 1" durch die Wörter "des Betriebes nach § 31b Nr. 1 oder im Falle, dass der Betrieb seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat hat, die Zulassungs-Kennnummer nach Artikel 5 der Richtlinie 95/69/EG" ersetzt.

4. § 21 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Herstellerbetriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist,  "9. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Betriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist; im Falle, dass der Betrieb seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, die dem Betrieb entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG nach deren Artikel 5 oder 10 erteilte Zulassungs-Kennnummer oder Registrierungs-Kennnummer;".

5. § 22 Abs. 1 Nr. 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
13. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Herstellerbetriebes, soweit diesem Betrieb eine solche erteilt worden ist.  "13. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Betriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist; im Falle, dass der Betrieb seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, die dem Betrieb entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG nach deren Artikel 5 oder 10 erteilte Zulassungs-Kennnummer oder Registrierungs-Kennnummer."

6. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sechster Abschnitt
Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel
 " Sechster Abschnitt
Unerwünschte Stoffe, Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, verbotene Stoffe
".

7. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Futtermitteln" die Wörter " , Zusatzstoffen oder Vormischungen" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion