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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Futtermittelgesetzes und des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes*)
Vom 21. Juli 2004
(BGBl. I Nr. 38 vom 26.07.2004 S. 1756)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt geändert durch Artikel 150 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
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2. sicherzustellen, dass durch Futtermittel die Gesundheit von Tieren nicht beeinträchtigt wird; | "2. sicherzustellen, dass
a) durch Futtermittel die Gesundheit von Tieren nicht beeinträchtigt und b) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen enthalten sind, der Naturhaushalt nicht gefährdet wird;". |
2. § 2b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
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2. unerwünschte Stoffe: Stoffe - außer Tierseuchenerregern -, die in oder auf Futtermitteln enthalten sind und die Gesundheit von Tieren, die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig beeinflussen können; | "2. unerwünschte Stoffe: Stoffe - außer Tierseuchenerregern -, die in oder auf Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen enthalten sind und
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b) In Nummer 13 werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummern 14 und 15 angefügt:
"14. Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an einem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten;
15. Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen."
3. Die Überschrift des Zweiten Abschnittes wird wie folgt gefasst:
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Zweiter Abschnitt Allgemeine Regelungen über Futtermittel |
"Zweiter Abschnitt Allgemeine Regelungen für Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen". |
4. § 3 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
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1. Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütterung geeignet sind,
2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütterung geeignet sind,
3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,
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"1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,
2. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,
3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,
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(Stand: 06.07.2018)
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