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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen*)

Vom 27. April 2004
(BGBl. I Nr. 21 vom 12.05.2004 S. 852)



Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 9, des § 5 Abs. 4 Nr. 2, des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Nr. 2 auch in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe d und i, und des § 18 Abs. 1 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 23, des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung

Neufassung in 3/2005 veröffentlicht

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I S. 1514), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2499), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden in Nummer 3 am Ende ein Komma und folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. Isopropylester des Methioninhydroxyanalogs enthalten, die für Milchkühe bestimmt sind, ist zusätzlich der prozentuale Gehalt des Methioninanalogs".

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die zugelassenen Zusatzstoffe

  1. Kaolinit-Ton,
  2. Calciumsulfat-Dihydrat,
  3. Vermiculit,
  4. Natrolit-Phonolit,
  5. synthetische Calciumaluminate und
  6. Klinoptilolit sedimentären Ursprungs

dürfen nur abgegeben oder verwendet werden, wenn der Gehalt an Dioxin jeweils 0,75 Nanogramm WHO-PCDD/F-TEQ in einem Kilogramm, bezogen auf eine Trockenmasse von 88 vom Hundert, nicht übersteigt. Die Fußnoten 2 und 3 der Anlage 5 sind anzuwenden."

3. In § 36 Abs. 1 wird die Nummer 1 durch folgende Nummern ersetzt:

alt neu
1. entgegen § 17 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,  "1. entgegen § 16 Abs. 2 einen dort genannten Zusatzstoff abgibt oder verwendet,

1a. entgegen § 17 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,".

4. Dem § 37 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 12. Mai 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. November 2004 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 12. Mai 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. November 2004 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Zusatzstoffe, die dieser Verordnung in der bis zum 12. Mai 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. August 2004 abgegeben oder verwendet werden."

5. In Anlage 1 Nr. 2.2 wird folgende Position angefügt:

1 2 3 4
"Isopropylester der 2-Hydroxy-4-methylthio- buttersäure für Milchkühe Isopropylester des Methionin- hydroxyanalogs

CH3-S-CH2-C(OH)H-COO-CH-(CH3)2

Monomere Ester: min. 90 v. H.
Feuchtigkeitsgehalt: max. 1 v. H.

- Anerkennungs- Kennnummer des Betriebes".

6. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

  1 2 3
1. Arsen (Gesamtarsengehalt) Einzelfuttermittel, ausgenommen: 2
- Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie getrocknete Zuckerrübenschnitzel und getrocknete melassierte Zuckerrübenschnitzel 4
- Palmkernexpeller 4
- Phosphate und kohlensaurer Algenkalk 10
- Calciumcarbonat 15
- Magnesiumoxid 20
- Futtermittel aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren 15
- Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Einzelfuttermittel 40
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 2
- Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere 6
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 4
- Mineralfuttermittel 12
2. Blei Einzelfuttermittel, ausgenommen: 10
- Grünfutter 40
- Phosphate und kohlensaurer Algenkalk 15
- Calciumcarbonat 20
- Hefen 5
Alleinfuttermittel 5
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 10
- Mineralfuttermittel 15
3. Fluor Einzelfuttermittel, ausgenommen: 150
- Einzelfuttermittel tierischer Herkunft, ausgenommen Tiefseegarnelen wie z.B. Krill 500
- Phosphate und Tiefseegarnelen wie z.B. Krill 2000
- Calciumcarbonat 350
- Magnesiumoxid 600
- kohlensaurer Algenkalk 1000
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 150

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