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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verfütterungsverbots-Verordnung

Vom 10. April 2001
(BAnz. 2001 S. 6813)



Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 Nr. 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 2001 (BGBl. I S. 463) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Februar 2901 (BGBl. I S. 226) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Verfütterungsverbots-Verordnung vom 27. Dezember 2000 (BAnz. S. 24 069), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden in der Überschrift und Absatz 1 jeweils die Wörter "des Gesetzes über das Verbot des Verfütterns des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel" durch die Wörter "des Verfütterungsverbotsgesetzes" ersetzt.

2. Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:

" § 1a Ausnahmen

Die Verbote

1. des § 1 Satz 1 und des § 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes sowie

2. des § 1 Abs. 1 und 2, des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 3 Abs. 1 und 2

gelten über § 1 Satz 2 Nr. 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes hinaus nicht für Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die proteinhaltige Erzeugnisse oder Fette aus Gewebe von Fischen enthalten und die zur Verfütterung an andere Nutztiere Verkündungen im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 7 des Futtermittelgesetzes als Wiederkäuer bestimmt sind."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "des Gesetzes über das Verbot des Verfütterns , des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel" durch die Wörter "des Verfütterungsverbotsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Futtermittel für Fische" durch die Wörter "Futtermittel für die in § 1a genannten Nutztiere" ersetzt.

4. § 3a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des Gesetzes über das Verbot des Verfütterns des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel verboten ist" durch die Wörter "des Verfütterungsverbotsgesetzes unter Berücksichtigung des § 1a verboten ist" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1" die Wörter "in Verbindung mit § 1a" eingefügt.

5. In § 3b Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "des Gesetzes über das Verbot des Verfütterns" des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel verboten ist" durch die Wörter "des Verfütterungsverbotsgesetzes unter Berücksichtigung des § 1a verboten ist" ersetzt.

6. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 13 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 ein Futtermittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormischung in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 14 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3b Abs. 2, oder § 3b Abs. 1 ein Futtermittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormischung verbringt oder einführt oder
  2. entgegen § 3 Abs. 2, 3a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3b Abs. 4, oder 3b Abs. 3 einen Zusatzstoff oder eine Vormischung verbringt oder ausführt.
 " § 4 Straftaten

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 ein Futtermittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormischung in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3b Abs. 2 Satz 1, oder § 3b Abs. 1 ein Futtermittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormischung verbringt oder einführt oder

3. entgegen § 3 Abs. 2, § 3a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3b Abs. 4, oder § 3b Abs. 3 ein Futtermittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormischung verbringt oder ausführt."

Artikel 2

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