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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen*)
Vom 12. März 2001
(BGBl. I 2001 S. 431)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S.127):
Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung
Neufassung in 3/2005 veröffentlicht
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Nr. 8 wird durch folgende Nummern ersetzt:
alt | neu |
8. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen. | "8. bei Einzelfuttermitteln nach § 1 Nr. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung der Name und die Anschrift des Herstellerbetriebes, die Veterinärkontrollnummer nach § 4Satz 21 der Futtermittelherstellungs-Verordnung sowie die Referenznummer der Partieoder eine dieser vergleichbaren Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des Einzelfuttermittels gewährleistet,
9. bei anderen als unter Nummer 8 genannten Einzelfuttermitteln der Nameund die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen." |
2. § 11 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
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8. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 des Herstellerbetriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist. | "8. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31 b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Herstellerbetriebes, soweit diesem solche erteilt worden sind." |
3. In § 16b Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
4. § 35 wird wie folgt gefasst:
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§ 35 Anmeldepflicht
Wer
als in § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5 festgesetzt auseinem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, einführt, ausgenommenin Zollausschlüsse und Freihäfen, hat sie spätestens einen Werktag vor Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden. |
" § 35 Eingangsstellen, Anmeldepflicht
(1) Vorbehaltlich der in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Futtermittelgesetzes geregelten Fälle ist die Einfuhr von 1. Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen, die nur von anerkanntenoder registrierten Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, oder 2. Einzelfuttermitteln mit einem höheren Gehalt an a) Aflatoxin B1 oder b) Arsen, soweit es sich um Einzelfuttermittel mit einem Mindestgehalt an Phosphor von 8 vom Hundert handelt, als in § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5 festgesetzt aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, nur über Zollstellenmit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig, diedas Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzenim Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Die tierseuchen- und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt. (2) Vorbehaltlich der in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Futtermittelgesetzesgeregelten Fälle hat derjenige, der Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1 aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaatist, einführt, dies spätestens einen Werktag vor deren Eintreffenan der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden." |
5. In § 36 Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe " § 35" durch die Angabe " § 35 Abs. 2" ersetzt.
6. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, Zusatzstoffeund Vormischungen, die dieser Verordnung in der bis zum 5. März 1999geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Oktober 1999 inden Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 5. März 1999 geltenden Fassung entsprechen,dürfen noch bis zum 1. Oktober 1999 erstmals in den Verkehr gebracht werden. |
(Stand: 06.07.2018)
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