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Änderungstext
Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
Vom 29. März 2021
(BGBl. I Nr. 12 vom 30.03.2021 S. 370)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 67 wird die folgende Angabe zum 13. Abschnitt eingefügt:
"13. Abschnitt - Rechtsweg und Kosten".
b) Nach der Angabe zu § 68 wird die Angabe zum bisherigen 13. Abschnitt gestrichen.
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.
cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die Feststellung nach Satz 1 gilt als nach Satz 2 aufgehoben, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt; dies gilt entsprechend, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite das Fortbestehen erneut feststellt. Die Feststellung des Fortbestehens nach Satz 3 gilt als Feststellung im Sinne des Satzes 1."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort "insbesondere" gestrichen.
bbb) In Buchstabe f werden die Wörter "sowie Vergütung vorzusehen" durch die Wörter ", Vergütung sowie für den Fall beschränkter Verfügbarkeit von Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen zur Priorisierung der Abgabe und Anwendung der Arzneimittel oder der Nutzung der Arzneimittel durch den Bund und die Länder zu Gunsten bestimmter Personengruppen vorzusehen" ersetzt.
bb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort "insbesondere" gestrichen.
bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Ärzte" die Wörter "die Regelstudienzeit," eingefügt.
ccc) In Buchstabe c wird nach dem Wort "Zahnärzte" ein Komma und werden die Wörter "sofern sie nach § 133 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen weiter anzuwenden ist, die Regelstudienzeit," eingefügt.
ddd) In Buchstabe d werden nach dem Wort "Apotheker" die Wörter "die Regelstudienzeit," eingefügt und wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
eee) Die folgenden Buchstaben e und f werden angefügt:
"e) abweichend von der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Regelstudienzeit festzulegen,
f) abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen die Regelstudienzeit, die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Zahnärztlichen Prüfung und der Eignungs- und Kenntnisprüfung, des Krankenpflegedienstes und der Famulatur festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums und die Durchführung der Prüfungen zu gewährleisten;".
cc) In Nummer 8 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a das Wort "insbesondere" gestrichen.
dd) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort "insbesondere" gestrichen.
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) der Nutzung von digitalen Unterrichtsformaten, | "b) des theoretischen und praktischen Unterrichts, einschließlich der Nutzung von digitalen Unterrichtsformen," |
ccc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) der praktischen Ausbildung,".
ddd) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden die Buchstaben d bis f.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Anordnungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur getroffen.
wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "den Sätzen 1 und 2" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Kraft" das Komma und werden die Wörter "ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b, Buchstabe c oder Buchstabe d" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b bis f" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird nach dem Wort "Tragweite" das Komma und werden die Wörter "spätestens auf den Ablauf des 31. März 2022" gestrichen.
dd) In Satz 4 wird nach dem Wort "aufgehoben" das Komma und werden die Wörter "ansonsten mit Ablauf des 31. März 2021" gestrichen.
e) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
(Stand: 03.08.2023)
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