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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten

Vom 17. Juli 2017
(BGBl. Nr. I vom 24.07.2017 S. 2615)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 1a Verarbeitung personenbezogener Daten".

b) Die Angabe zum 3. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

"3. Abschnitt - Epidemiologische Überwachung".

c) Die Angaben zu den §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

" § 11 Übermittlung an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut

§ 12 Übermittlungen und Mitteilungen auf Grund völker- und unionsrechtlicher Vorschriften".

d) Die Angabe zu § 12a wird gestrichen.

e) Die Angaben zu den §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst:

" § 13 Weitere Formen der epidemiologischen Überwachung; Verordnungsermächtigung

§ 14 Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung".

f) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

" § 18 Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungsermächtigungen".

g) Die Angabe zu § 23a wird wie folgt gefasst:

" § 23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten".

ga) Die Angabe zum 6. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

"6. Abschnitt - Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen".

gb) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

" § 36 Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung".

h) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

" § 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung".

i) Nach der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 50a Laborcontainment und Ausrottung des Poliovirus; Verordnungsermächtigung".

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Verarbeitung personenbezogener Daten

Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe der Zwecke dieses Gesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn diese zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden."

3. Nach § 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. bedrohliche übertragbare Krankheit
eine übertragbare Krankheit, die auf Grund klinisch schwerer Verlaufsformen oder ihrer Ausbreitungsweise eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit verursachen kann,".

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "und nimmt die Koordinierungsaufgaben im Rahmen des Europäischen Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten wahr" gestrichen.

b) Absatz 2 Nummer 2 bis 5 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 5 ersetzt:

alt neu
2. hat entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Erfordernissen
  1. Kriterien (Falldefinitionen) für die Übermittlung eines Erkrankungs- oder Todesfalls und eines Nachweises von Krankheitserregern zur erstellen,
  2. die nach § 23 Absatz 4 zu erfassenden nosokomialen Infektionen, Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen und Daten zu Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs festzulegen,

3. fasst die nach diesem Gesetz übermittelten Meldungen zusammen, um sie infektionsepidemiologisch auszuwerten,

4. stellt die Zusammenfassungen und die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen den jeweils zuständigen Bundesbehörden, dem Sanitätsamt der Bundeswehr, den obersten Landesgesundheitsbehörden, den Gesundheitsämtern, den Landesärztekammern, den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Verfügung und veröffentlicht diese periodisch,

5. kann zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Sentinel-Erhebungen nach den §§ 13 und 14 durchführen.

"2. wertet die Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und meldepflichtigen Nachweisen von Krankheitserregern, die ihm nach diesem Gesetz und nach § 11 Absatz 5, § 16 Absatz 4 des IGV-Durchführungsgesetzes übermittelt worden sind, infektionsepidemiologisch aus,

3. stellt die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen den folgenden Behörden und Institutionen zur Verfügung:

  1. den jeweils zuständigen Bundesbehörden,
  2. dem Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr,
  3. den obersten Landesgesundheitsbehörden,
  4. den Gesundheitsämtern,
  5. den Landesärztekammern,
  6. dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
  7. der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
  8. dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und
  9. der Deutschen Krankenhausgesellschaft,

4. veröffentlicht die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen periodisch und

5. unterstützt die Länder und sonstigen Beteiligten bei ihren Aufgaben im Rahmen der epidemiologischen Überwachung nach diesem Gesetz."

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