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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung
Vom 27. September 2022
(BGBl. I Nr. 35 vom 06.10.2022 S. 1566)
Auf Grund des § 37 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, c und h des Implantateregistergesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Die Implantateregister-Betriebsverordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4344) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "1. Januar 2023" durch die Angabe "1. Januar 2024" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2022" durch die Angabe "31. Dezember 2023" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "1. Juli 2022" durch die Angabe "1. Juli 2023" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "1. Juli 2022" durch die Angabe "1. Januar 2023" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "1. Januar 2024" durch die Angabe "1. Januar 2025" ersetzt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung verwendet für die Meldungen nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 und 3 des Implantateregistergesetzes ein eindeutiges Kennzeichen für die verantwortliche Gesundheitseinrichtung, das ihr von der Geschäftsstelle zugeteilt wird."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "zu jedem Behandlungsfall einer implantatbezogenen Maßnahme" gestrichen.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
an die Vertrauensstelle
|
"2. an die Vertrauensstelle
|
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Übermittlung kann für jede implantatbezogene Maßnahme einzeln oder zusammenhängend für alle während eines stationären oder ambulanten Aufenthalts vorgenommenen implantatbezogenen Maßnahmen erfolgen."
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2
(2) Eine verantwortliche Gesundheitseinrichtung, die nicht über ein bundeseinheitliches Kennzeichen nach § 293 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch verfügt, verwendet als eindeutiges Kennzeichen für die Übermittlungen nach Absatz 1 einen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte vergebenen Objekt-Identifikator.
wird aufgehoben.
d) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Implantateregistergesetzes. | "2. nach Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c." |
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
4. In § 16 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "Nummern 1 und 2" durch die Wörter "Nummern 1 bis 3" ersetzt.
5. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und die Daten nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Implantateregistergesetzes" durch die Wörter " § 15 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c" ersetzt.
6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 2 (zu § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) |
"Anlage 2 (zu § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)". |
b) Ziffer I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) bundeseinheitliches Kennzeichen der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung nach § 293 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch oder Objekt-Identifikator nach § 15 Absatz 2 | "a) das eindeutige Kennzeichen nach § 15 Absatz 1". |
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe k werden nach dem Wort "Revision" die Wörter "und Explantation" eingefügt.
(Stand: 06.10.2022)
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