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Änderungstext
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der sachlichen Zuständigkeiten nach dem Medizinprodukterecht
- Sachsen -
Vom 16. September 2021
(SächsGVBl. Nr. 36 vom 08.10.2021 S. 1147)
Auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt mit Zustimmung der Staatsregierung:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Medizinprodukte-Zuständigkeits- und -Gebührenverordnung
Die Sächsische Medizinprodukte-Zuständigkeits- und -Gebührenverordnung vom 12. April 2011 (SächsGVBl. S. 116), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Zuständigkeiten der Landesdirektion Sachsen
Die Landesdirektion Sachsen ist zuständige Behörde für den Vollzug
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" § 1 Zuständigkeiten der Landesdirektion Sachsen
Die Landesdirektion Sachsen ist zuständige Behörde für den Vollzug
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2. § 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 2 Zuständigkeiten des Staatsbetriebs für Mess- und Eichwesen
Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen ist zuständige Behörde im Sinne von
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" § 2 Zuständigkeiten des Staatsbetriebs für Mess- und Eichwesen
Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen ist zuständige Behörde im Sinne von
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(Stand: 20.01.2025)
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