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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes

Vom 14. November 2022
(BGBl. I Nr. 44 vom 18.11.2022 S. 2030)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Agrarstatistikgesetzes

Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 109 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 89 wie folgt gefasst:

" § 89 Erhebungsart, Periodizität".

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 3 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die merkmalstragenden Flächenobjekte in den Datenbeständen der nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sie erfolgt auf der Grundlage von geometrischen Flächenobjekten, die im Liegenschaftskataster oder in anderen Unterlagen der in § 3 genannten Stellen geführt werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Erhebungsmerkmale sind die Belegung der Bodenflächen nach Art der Landnutzung sowie ergänzende Informationen, insbesondere zur Landbedeckung und zur Art und zum Anlass der Änderung von Eigenschaften eines Flächenobjekts."

4. In § 6 Nummer 1 werden nach den Wörtern " § 91 Absatz 1a Nummer 1" die Wörter "Buchstabe a bis m" eingefügt.

5. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2023" ersetzt.

6. In § 26 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2023" ersetzt und werden die Wörter "in Form einer Landwirtschaftszählung" gestrichen.

7. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:

alt neu
" § 27 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale

(1) Die Erhebung wird als Stichprobe bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg jedoch allgemein durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale sind:

  1. der Betriebssitz mit Angabe der Lagekoordinaten,
  2. die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den Kategorien in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487; L 259 vom 06.10.2015 S. 40; L 130 vom 19.05.2016 S. 1, 30), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.06.2021 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. die Rechtsform des Betriebes,
  4. bei Betrieben in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft: die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe,
  5. die Angabe, ob der Betrieb als Gemeinschaftslandeinheit geführt wird,
  6. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung nach § 8 Absatz 1,
  7. zu den Beständen
    1. an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,
    2. an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 07.08.2018 S. 1; L 265 vom 24.10.2018 S. 23; L 265 vom 24.10.2018 S. 23), die durch die Verordnung (EU) 2021/2269 (ABl. L 457 vom 21.12.2021 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    3. an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Haltungsplätze jeweils nach Art und Nutzungszweck,
    4. an Einhufern: die Zahl der Tiere,
  8. zum ökologischen Landbau:
    1. die umgestellten und die in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen,
    2. die Anbauflächen nach Kulturarten, Kulturformen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,
    3. die Zahl der in die ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach den in Nummer 7 genannten Erhebungsmerkmalen,
  9. zur Betriebsleitung:
    1. das Geschlecht und Geburtsjahr,
    2. die Betriebsinhabereigenschaft oder die Zugehörigkeit zur Familie des Betriebsinhabers,
    3. das Jahr, in dem die Leitung des Betriebes übernommen wurde,
    4. die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,
    5. die landwirtschaftliche Berufsbildung nach dem höchsten Bildungsabschluss,
    6. die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung,
  10. der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen

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(Stand: 21.11.2022)

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