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Änderungstext
Bekanntmachung von Änderungen bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches
Vom 23. September 2020
(GMBl. Nr. 45 vom 10.11.2020 S. 971)
Siehe Fn. 1
Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 35. Plenarsitzung am 13. Juni 2018 sowie in ihrer 40. Plenarsitzung am 3. Juni 2020 folgende Änderungen von Leitsätzen beschlossen:
Diese Änderungen der Leitsätze werden hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, der zuletzt durch Artikel 67 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.
Änderung der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse
Die Neufassung der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse vom 25. November 2015 (BAnz AT 23.12.2015 B4, GMBl 2015 S. 1357), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 17. April 2019 (BAnz AT 9.5.2019 B1, GMBl 2019 S. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschnitt I wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.51 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Innereien" für die Herstellung von Fleischerzeugnissen sind Leber, Herz, Zunge ohne Schleimhaut.
Als Einlagen verwendete Zungen sind stets vor dem Kehldeckel abgesetzt und - abgesehen von technisch nicht vermeidbaren Resten - von der verhornten Schleimhaut, Speicheldrüsen und Zungenbein sowie Kehlgangmuskulatur befreit. Innereien werden nur zu Fleischerzeugnissen verarbeitet, die hitzebehandelt in den Verkehr gelangen. |
"Innereien" für die Herstellung von Fleischerzeugnissen sind Leber, Herz, Zunge.
Als Einlagen verwendete Zungen sind stets vor dem Kehldeckel abgesetzt und - abgesehen von technisch nicht vermeidbaren Resten - von der Schleimhaut, Speicheldrüsen und Zungenbein sowie Kehlgangmuskulatur befreit. Darüber hinaus werden auch Lunge, Schweinemilz, Nieren, von Schleimhaut befreite Mägen und Vormägen sowie Geflügelmuskelmägen31 verwendet. Ihre Verwendung ergibt sich aus der Kennzeichnung des Lebensmittels. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Verwendung dieser Innereien als Möglichkeit in den besonderen Merkmalen aufgeführt wird, z.B. Mengwurst mit Niere, Geflügelleberwurst mit Muskelmagen. Innereien werden nicht zu Fleischerzeugnissen verarbeitet, die zum Rohverzehr bestimmt sind. |
1.511 Darüber hinaus werden für spezielle, traditionelle Fleischerzeugnisse die folgenden "sonstigen Tierkörperteile" unter Kenntlichmachung der Verwendung eingesetzt: Lunge, Schweinemilz, Nieren, Magen und Vormagen ohne Schleimhaut.
wird gestrichen.
3. In Nummer 2.11.8 wird der zweite Satz gestrichen und ersetzt durch:
alt | neu |
Ausgenommen ist hiervon die Regelung zur Speisegelatine zu LS-Ziffer 1.315. | Ausgenommen hiervon sind Zusätze von Speisegelatine gemäß Leitsatznummer 1.315 und/oder technologisch veranlasste Zusätze von pflanzlichen Eiweiß bis maximal 2 %. |
4. In Nummer 2.2 wird der erste Absatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Wurstwaren" (Würste und wurstartige Erzeugnisse) sind bestimmte, unter Verwendung von geschmackgebenden und/oder technologisch begründeten Zutaten zubereitete schnittfeste oder streichfähige Gemenge aus zerkleinertem Fleisch (1.1), Fettgewebe (1.21) sowie sortenbezogen teilweise auch Innereien (1.51) sowie bei besonderen Erzeugnissen sonstige Tierkörperteile (1.511). | "Wurstwaren" (Würste und wurstartige Erzeugnisse) sind bestimmte, unter Verwendung von geschmackgebenden und/ oder technologisch begründeten Zutaten zubereitete schnittfeste oder streichfähige Gemenge aus zerkleinertem Fleisch (1.1), Fettgewebe (1.21) sowie sortenbezogen teilweise auch Innereien (1.51). |
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2.221.10 wird der erste Absatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ausgangsmaterial: grob entsehntes Rindfleisch (1.112) sehnenreiches Rindfleisch (1.113) fettgewebereiches Schweinefleisch (1.123) Fettgewebe (1.21) 10 % bis 15 % Bindegewebe (1.31) bei Lungenwurst kann Bindegewebe bis zu 10 % durch Lunge (1.511), bei Berliner Dampfwurst und Kümmelwurst kann Bindegewebe bis zu 10 % durch Innereien (1.51) ersetzt sein |
Ausgangsmaterial: grob entsehntes Rindfleisch (1.112) sehnenreiches Rindfleisch (1.113) fettgewebereiches Schweinefleisch (1.123) Fettgewebe (1.21) 10 % bis 15 % Bindegewebe (1.31) bei Lungenwurst kann Bindegewebe bis zu 10 % durch Lunge (1.1.51), bei Berliner Dampfwurst und Kümmelwurst kann Bindegewebe bis zu 10 % durch Leber, Herz, Zunge (1.51) ersetzt sein |
2. In Nummer 2.224.7 wird der erste Absatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ausgangsmaterial: grob entsehntes Rindfleisch (1.112) sehnenreiches Rindfleisch (1.113) fettgewebereiches Schweinefleisch (1.123) Fettgewebe (1.21) |
(Stand: 11.11.2020)
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