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Erstes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
Vom 29. April 2019
(BGBl. I Nr. 15 vom 30.04.2019 S. 514)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
Das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 7 die folgenden Angaben eingefügt:
" § 7a Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter
§ 7b Verordnungsermächtigungen".
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für die Anwendung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 1). Artikel 2 Nummer 40 gilt mit der Maßgabe, dass die Bereitstellung von Produkten jede Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit umfasst. | "(1) Für die Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen
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3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4
4. Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler sowie jeder sonstige Akteur innerhalb der Liefer- und Vertriebskette von Erzeugnissen,
wird aufgehoben. Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die Nummern 4 bis 9.
e) Die neue Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. Zollbehörden: die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden. | "9. Zollbehörden: die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter." |
4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Wirtschaftsakteure" durch die Wörter "Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber erster Verkaufsstellen" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Wirtschaftsakteure" durch die Wörter "Wirtschaftsteilnehmer oder die Inhaber erster Verkaufsstellen" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen mit folgenden Merkmalen versehen sind:
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"(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Rückverfolgbarkeitssystem unterliegen, das den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 entspricht. Unbeschadet des Artikels 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 ist das Inverkehrbringen von Packungen von Tabakerzeugnissen nur zulässig, wenn sie mit einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal versehen sind, das den Anforderungen des Artikels 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 und des Artikels 16 der Richtlinie 2014/40/EU entspricht." |
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort "Wirtschaftsakteure" wird durch die Wörter "Wirtschaftsteilnehmer und Inhaber erster Verkaufsstellen" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter "einen Datenspeicher" durch die Wörter "ein Repository-System" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Wirtschaftsakteuren mit Ausnahme des Händlers, der Tabakerzeugnisse unmittelbar an Verbraucherinnen und Verbraucher abgibt," durch das Wort "Wirtschaftsteilnehmern" ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
(Stand: 13.05.2019)
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